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SWP-Anwälte in Düsseldorf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

01/2014 Werkverträge

Betriebsräte Neue Gesetze

Höchste Zeit für neue Regeln gegen den Missbrauch von Werkverträgen

Die SPD fordert in den Koalitionsverhandlungen mit der CDU neue Regeln für Werkverträge. Die Forderungen zielen darauf ab, es den Arbeitgebern zu erschweren, bislang durch eigene Mitarbeiter erledigte Tätigkeiten auf Drittfirmen zu übertragen, die diese dann über Werkverträge ausführen.

Die betriebliche Praxis der letzten Jahre bestand immer häufiger darin, dass Unternehmen „Werkverträge“ mit Drittfirmen abschließen, um für die Tätigkeiten keine Tariflöhne zahlen zu müssen, sondern nur die mit den – häufig nicht tarifgebundenen – Drittfirmen niedrigeren Werklöhne.

Die Koalition diskutiert in diesem Zusammenhang zur Zeit, das Betriebsverfassungsgesetz dahingehend zu ändern, Betriebsräten mehr Einfluss auf Entscheidungen der Unternehmensleitungen zu verschaffen – vor allem bei der Vergabe von Aufträgen an Drittfirmen. Die CDU möchte lediglich die Informationsrechte der Betriebsräte erweitern. Dies wird jedoch bei Weitem nicht ausreichen, um den Missbrauch von Werkverträgen wirkungsvoll bekämpfen zu können.

Was ist ein Werkvertrag?

Ein Werkvertrag liegt nach § 631 BGB vor, wenn ein Auftraggeber mit einem Auftragnehmer vereinbart, dass dieser ein Produkt oder eine Leistung (sog. Werk) zu einem vereinbarten Preis liefert. Wie er das Werk erstellt und was er seinen Mitarbeitern bezahlt, ist für den Auftraggeber nicht wichtig. Allerdings darf der Auftraggeber dem Lieferanten keine Vorgaben etwa über bestimmte Arbeitszeiten machen oder ihm die für die Erstellung des Werkes erforderlichen Werkzeuge zur Verfügung stellen. Wichtig ist, dass der Auftragnehmer einen Erfolg schuldet, nämlich die fachgerechte Fertigstellung des Werkes, und dass der Auftraggeber nur im Falle der erfolgreichen Herstellung des Werkes zur Zahlung des Werklohns verpflichtet ist.

Wie wird der Werkvertrag von der Rechtsprechung derzeit von der Leiharbeit abgegrenzt?

Das LAG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 05.06.2013, Az. 3 TaBV 6/12) hat sich vor einigen Monaten hiermit ausführlich auseinandergesetzt und die Grenze wie folgt gezogen:

Übt der Betriebsinhaber zumindest teilweise über personenbezogene, ablauf- oder ergebnis-orientierte Weisungen in Bezug auf Zeit und Ort der Tätigkeit der beauftragten „Werkvertragsnehmer“ Personalhoheit aus, ist beschäftigtes Fremdpersonal in den Betrieb tatsächlich eingegliedert im Sinne des § 99 BetrVG. Es handelt sich dann deswegen tatsächlich nicht um Werkvertragsnehmer, sondern um Leiharbeitnehmer.

Anders ist es nur dann, wenn für den Werkvertragsnehmer noch eine eigene fachliche, konkretisierende Weisungsmöglichkeit zur Durchführung der Dienstleistung im Sinne von § 106 GewO besteht.

Untersteht aber das Fremdpersonal schon durch vertragliche Leistungsverzeichnisse und/oder Durchführungsvorgaben einschließlich Zeitfenster nahezu allumfassend der fachlichen und zeitlichen Steuerung des Betriebsinhabers, kann bei seinem Einsatz im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG bestehen, weil es sich dann tatsächlich um Leiharbeit handelt.

Welche Rechte bestehen derzeit für den Betriebsrat im Zusammenhang mit Werkverträgen?

Die maßgebliche Anspruchsgrundlage für das Recht des Betriebsrats auf Information findet sich in § 80 Abs. 2 BetrVG. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Betriebsrat zur Durchführung von dessen Aufgaben rechtzeitig und umfassend auch über die Beschäftigung von Personen zu informieren, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Damit sind auch Werkvertragsnehmer gemeint.

Solange diese Werkvertragsnehmer jedoch nicht im oben beschriebenen Umfang in den Betrieb eingegliedert werden, braucht der Arbeitgeber den Betriebsrat zum Abschluss eines Werkvertrages nicht zu beteiligen oder ihn gar zu einer Einstellung nach § 99 BetrVG anzuhören.

Worin besteht derzeit arbeitsrechtlich der beklagte Missbrauch der Werkverträge?

Der Missbrauch besteht darin, dass Arbeitgeber mit Drittfirmen offiziell Werkverträge über Tätigkeiten abschließen, die tatsächlich gar nicht die selbständige Herstellung eines Werkes durch eine Drittfirma beinhalten, sondern schlicht ganz normale Arbeitsleistungen sind, die zuvor die eigene Belegschaft ausgeführt hat. In den Medien bekannt gewordene Beispiele sind Einräumungen von Regalen in Supermärkten oder Zerlegearbeiten in Schlachthöfen. SPD und Grüne haben deshalb in den letzten Jahren vergeblich mehrere Gesetzesvorhaben in Bundesrat und Bundestag eingebracht, mit denen sie diesen Missbrauch beenden wollten.

Darüber hinaus werden auf diese Weise immer häufiger Fremdmitarbeiter aus Osteuropa in deutschen Betrieben eingesetzt, ohne auf diese Fremdmitarbeiter das deutsche Arbeitsrecht anzuwenden. Dies führt im Einzelfall zu sittenwidrig niedrigen Stundenlöhnen und eklatanten Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz.

Wie kann der Missbrauch gesetzlich bekämpft werden?

Die SPD möchte die Werkverträge künftig besser von der Leiharbeit abgrenzen. Daneben sollen die Betriebsräte über die Fremdvergabe von Arbeiten durch Werkverträge mitbestim-men können, was derzeit nicht der Fall ist.

Die SPD hat hierzu am 19.02.2013 eine konkrete Gesetzesinitiative in den Bundestag einge-bracht, die damals von der damaligen Mehrheit abgelehnt worden ist. Sie sah u. a. insbesondere folgende Ergänzung in einem neuen § 1 Absatz 1a AÜG vor:

„Im Hinblick auf einen bei einem anderen als dem Einsatzunternehmen angestellten Arbeitnehmer besteht eine Vermutung für Arbeitnehmerüberlassung, wenn drei der folgenden Merkmale vorliegen:

1. Die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit eines im Einsatzbetrieb angestellten oder eines dort innerhalb der letzten zwei Jahre angestellten Arbeitnehmers
2. der Arbeitnehmer verwendet Material oder Werkzeug des Einsatzbetriebes
3. es soll kein Ergebnis erstellt werden, das dem Arbeitgeber zugerechnet werden kann
4. eine Gewährleistung des Arbeitgebers ist vertraglich ausgeschlossen
5. der Arbeitgeber haftet für Auswahl und fristgerechte Zurverfügungstellung der Arbeitnehmer
6. es erfolgen von einem konkreten Ergebnis unabhängige Abschlagszahlungen an den Arbeitgeber
7. die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist im Vertrag mit seinem Arbeitgeber detailliert beschrieben

Wenn im Streitfall eine Partei Indizien beweist, die das Vorliegen von drei Merkmalen vermuten lässt, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass keine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Es entscheidet die tatsächliche Durchführung des Vertrags über seinen Rechtscharakter.“

Des Weiteren sollte ein folgender neuer § 87 Absatz 2 BetrVG eingefügt werden:

„In Angelegenheiten von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, jedoch einen Arbeitsplatz besetzen, der der unternehmerischen Konzeption desselben unterliegt, ist der Betriebsrat des Arbeitgebers in gleicher Weise zuständig, soweit nicht die arbeitsvertragliche Bindung zwingend ist. Die Personen bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei dem anderen Arbeitgeber Angehörige des entsendenden Betriebs.“

Darüber hinaus sollten sich die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 Absatz 1 BetrVG auch auf „jede Besetzung eines Arbeitsplatzes, der der unternehmerischen Konzeption des Arbeitgebers unterliegt,“ erstrecken.

Es bleibt nun abzuwarten, ob die SPD diese Forderungen so in die Koalitionsverhandlungen einführen und auf welche dieser Forderungen sich die CDU im Koalitionsvertrag einlassen wird.

Wir werden Sie in diesem Blog zu diesem Thema weiter auf dem Laufenden halten.

Jörg Werth

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