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Betriebsänderungen – BetriebsratSWP Beratung bei Betriebs­änderungen

Ein Betriebsrat vertritt Arbeitnehmer­interessen gegenüber dem Arbeitgeber. Doch eine gute Vertretung ist meistens nur möglich, wenn der Betriebsrat rechtlich durch einen Anwalt beraten wird. Gerade bei Betriebsänderungen, sollte sich der Betriebsrat fachlichen Rat durch einen Experten einholen. Zu den Betriebsänderungen gehören im Allgemeinen:

  • Größere Maßnahmen des Personalabbaus
  • Betriebsstillegung, Betriebs­einschränkung oder Betriebsschließung
  • Änderungen von Betriebs­organisation, Betriebszweck oder Betriebsanlagen
  • Einführung grundlegend neuer Arbeits­methoden und Fertigungs­verfahren
  • Betriebs­verlegungen oder Zusammenschluss von Betrieben
  • Spaltung von Betrieben

Unterstützung für Betriebsräte durch einen Anwalt

Wir sind eine bundesweit schnell verfügbare Eingreiftruppe bei Betriebsänderungen. Einfach im Fall der Fälle anrufen. Wir sind sofort zur Stelle, um mit Ihnen die weitere Vorgehensweise abzustimmen, damit Sie Ihre Rechte kennen und auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber über Interessenausgleich, Sozialplan und Co. verhandeln können.

Dem SWP-Team geht es vor allem um eine klare Linie bei Betriebsänderungen. Deshalb gehen wir auch Betriebsänderungen strukturiert an. Nach der bewährten SWP-Methode: Erstkontakt. Vorbereiten. Verhandeln.

Phase 1: Erstkontakt

  • Dem Betriebsrat entstehen keine Kosten, der Kontakt ist unverbindlich.
  • Es müssen keine Beschlüsse gefasst und der Arbeitgeber noch nicht über den Kontakt zu SWP informiert werden.

Zunächst lassen wir uns sämtliche vorhandenen Informationen und Unterlagen schicken und prüfen sie. Dann besprechen wir telefonisch oder persönlich mit dem Betriebsrat die Sach- und Rechtslage:

  • Liegt eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vor?
  • Muss der Arbeitgeber Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan führen?
  • Ist der Betriebsrat, der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat für diese Verhandlungen zuständig?
  • Ist das zuständige Gremium berechtigt, SWP als Berater zu beauftragen?

Werden alle Fragen von uns bejaht, entwerfen wir für die nächste Sitzung des Betriebsrates den erforderlichen Tagesordnungspunkt für die Einladung zur Sitzung sowie den Beschluss über unsere Einschaltung in rechtlich einwandfreier Form.

Ziel: Am Ende dieser Phase kennt der Betriebsrat seine Rechte und kann selbst entscheiden, ob die Einschaltung von SWP sinnvoll ist. Daneben ist er in der Lage, einen rechtlich einwandfreien Beschluss über die Einschaltung von SWP zu fassen.

Phase 2: Vorbereiten

Die weitere Tätigkeit von SWP erfolgt ab Phase 2 nur auf Beschluss des Betriebsrates. SWP tritt in Kontakt zum Arbeitgeber und klärt mit ihm die Kosten für die Tätigkeit von SWP.

Gemeinsam mit dem Betriebsrat definieren wir die Ziele des Betriebsrates und entwickeln die richtige Strategie für die anstehenden Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Dabei zeigt SWP dem Betriebsrat auf, ob und ggf. mit welchen rechtlichen Mitteln der Betriebsrat seine Zielvorstellungen bei einer Betriebsänderung erreichen kann. In der Regel ist es sinnvoll und hat sich der Vergangenheit bewährt, dass von nun an Stephen Sunderdiek und Jörg Werth von SWP an den Gesprächen mit dem Arbeitgeber teilnehmen, um insbesondere die nachfolgenden Punkte zu klären:

  • Sämtliche im Rahmen der Betriebsänderung erforderlichen Informationen und Unterlagen werden vom Arbeitgeber eingefordert.
  • SWP klärt mit dem Arbeitgeber die Rechtslage hinsichtlich der Punkte Betriebsänderung, Interessenausgleich, Sozialplan, Zuständigkeit, aktuelle Rechte und Beratung.
  • SWP berät den Betriebsrat zur Fragestellung, ob ein weiterer wirtschaftlicher oder technischer Berater eingeschaltet werden sollte.
  • Die Auswertung aller Informationen und Unterlagen erfolgt zusammen mit dem Betriebsrat und, soweit gewünscht, in Abstimmung mit der zuständigen Gewerkschaft.

Ziel: Am Ende dieser Phase soll der Betriebsrat die Einzelheiten der Planung des Arbeitgebers und seine Rechte vollständig kennen und in der Lage sein, auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber in Verhandlungen über einen Interessenausgleich sowie Sozialplan einzutreten.

Phase 3: Verhandeln

In Phase 3 berät SWP grundsätzlich im Betrieb sowie nach Absprache und im Bedarfsfall auch über Videokonferenzen. SWP nimmt mit dem Betriebsrat an den Gesprächen zur Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte bei einer Betriebsänderung mit dem Arbeitgeber teil und führt auf Wunsch des Betriebsrates auch die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Das ist auch sinnvoll, schließlich können wir nur so für den Betriebsrat unsere Verhandlungsstärke und das Wissen um die Rechte in die Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen einbringen. SWP erstellt in dieser Phase Entwürfe für einen Interessenausgleich und Sozialplan. Wir beraten den Betriebsrat zu Sozialplankonditionen und begründen sowie vertreten diese Konditionen gegenüber dem Arbeitgeber.

Sollten die Verhandlungen scheitern, berät SWP den Betriebsrat zur Errichtung der Einigungsstelle sowie zur Auswahl des Vorsitzenden der Einigungsstelle und zur Anzahl und Auswahl der Beisitzer.

SWP führt außerdem für den Betriebsrat die arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 100 ArbGG auf Errichtung der Einigungsstelle und berät den Betriebsrat als Rechtsvertreter oder als einer der Beisitzer für den Betriebsrat in der Einigungsstelle.

Ziel: Das Ziel ist die innerbetriebliche Einigung mit dem Arbeitgeber und Durchsetzung einer sozialverträglicheren Alternative zu der Planung des Arbeitgebers (z.B. erhebliche Verringerung des Personalabbaus, Standorterhalt) sowie die Sicherung der verbleibenden Arbeitsplätze. Außerdem geht es SWP neben der Umsetzung der dem Betriebsrat zustehenden Rechte natürlich auch um die Durchsetzung möglichst guter Sozialplankonditionen für die Mitarbeiter, deren Arbeitsplätze der Betriebsrat nicht retten kann. Hierbei achtet SWP auf rechtlich einwandfreie und klar verständliche Regelungen für die betroffene Belegschaft. Nur so kann den von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern maximal geholfen werden.

Beauftragung eines Anwalts durch den Betriebsrat

Zu den oben aufgelisteten Betriebsänderungen kann ein Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern gemäß § 111 S. 2 BetrVG einen Anwalt als Sachverständigen hinzuziehen. Bei kleineren Unternehmen kann in Absprache mit dem Arbeitgeber unter engeren Voraussetzungen (§ 80 Abs. 3 BetrVG) ein Experte hinzugezogen werden.