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Betriebs­vereinbarungenSWP Beratung zu Betriebs­vereinbarungen

Ob Betriebsvereinbarungen oder Regelungsabreden – SWP berät und vertritt Sie mit einem langjährigen Erfahrungs- und Wissensschatz konstruktiv und professionell.

Abseits der häufig nur mündlich vereinbarten Regelungsabreden sind Betriebsvereinbarungen ein wichtiges Instrument für den Betriebsrat, um Konflikte eskalationsfrei zu lösen und den Arbeitsvertragsparteien eine klare Rechtsgrundlage für Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu schaffen. Denn im Gegensatz zu Regelungsabreden hat eine Betriebsvereinbarung eine normative Wirkung. Das heißt, sie wirkt im Betrieb wie ein Gesetz oder Tarifvertrag, mit verbindlichen Regelungen für den Arbeitgeber und seine Mitarbeiter, soweit der Arbeitnehmer nicht einzelvertraglich günstigere Regelungen mit dem Arbeitgeber vereinbart hat.

Themen

SWP berät Betriebsräte sowie Gesamt- und Konzernbetriebsräte bei dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen vorwiegend zu folgenden Themen:

  • Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit, Überstunden, Flexibilisierung, Rufbereitschaft
  • Betriebsvereinbarungen zu Fragen der betrieblichen Ordnung und des Verhaltens der Mitarbeiter im Betrieb (u.a. Einführung von Ethikrichtlinien, Rauchen im Betrieb)
  • Betriebsvereinbarungen zu Verhaltens- und Leistungskontrollen von Mitarbeitern auf Grund von Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen wie Telefonanlagen, Smartphones, Videoüberwachung, Internet und Intranet, E-Mail, Zeiterfassungssystemen, Hardware und Softwareprogrammen (wie SAP, ERP, Workday u. v. m.)
  • Betriebsvereinbarungen zu Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, Prämien, Boni, Gratifikationen, Einführung neuer Entgeltrahmenabkommen, Einführung neuer Vergütungsordnungen
  • Harmonisierung von Arbeitsbedingungen
  • Betriebsvereinbarungen zur Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, des Urlaubsplans und der Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs
  • Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG, die Regelungen beinhalten, die nicht der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegen (wie u. a. Betriebsvereinbarung zur Standort- und Beschäftigungssicherung, Betriebsvereinbarung Home-Office)

Auch bei der Beratung von Betriebsräten zu Betriebsvereinbarungen bzw. Regelungsabreden gehen wir – wie bei Betriebsänderungen – nach der bewährten SWP-Methode: „Erstkontakt. Vorbereiten. Verhandeln“ vor.

Phase 1: Erstkontakt

Dem Betriebsrat entstehen keine Kosten, der Kontakt ist unverbindlich.

  • Es müssen keine Beschlüsse gefasst und der Arbeitgeber noch nicht über den Kontakt zu SWP informiert werden.

Zunächst lassen wir uns sämtliche vorhandenen Informationen und Unterlagen einschließlich eines eventuell bereits vorhandenen Entwurfes einer Betriebsvereinbarung schicken und prüfen sie. Dann besprechen wir telefonisch oder persönlich mit dem Betriebsrat den Sachverhalt zur Klärung der rechtlichen Position des Betriebsrates:

  • Liegt eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach § 87 BetrVG vor?
  • Bestehen keine tariflichen Regelungen, die dem Abschluss der Betriebsvereinbarung im Wege stehen?
  • Muss der Arbeitgeber Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung führen oder hat der Betriebsrat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht?
  • Ist der Betriebsrat, der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat für die Verhandlungen über den Abschluss der Betriebsvereinbarung zuständig?
  • Ist das zuständige Gremium berechtigt, SWP als Berater zu beauftragen?

Werden alle Fragen von uns bejaht, entwerfen wir für die nächste Sitzung des Betriebsrates den erforderlichen Tagesordnungspunkt für die Einladung zur Sitzung sowie den Beschluss über unsere Einschaltung in rechtlich einwandfreier Form.

Ziel

Am Ende dieser Phase kennt der Betriebsrat seine Rechte und kann selbst entscheiden, ob die Einschaltung von SWP sinnvoll ist. Daneben ist er in der Lage, einen rechtlich einwandfreien Beschluss über die Einschaltung von SWP zu fassen.

Phase 2: Vorbereiten

Vorbereitung der Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung

Gemeinsam mit dem Betriebsrat definieren wir die Ziele, die der Betriebsrat mit dem Abschluss der Betriebsvereinbarung anstrebt und entwickeln die richtige Strategie für die anstehenden Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Dabei zeigt SWP dem Betriebsrat auf, ob und ggf. mit welchen rechtlichen Mitteln der Betriebsrat seine Zielvorstellungen in der Betriebsvereinbarung erreichen kann

  • Die weitere Tätigkeit von SWP erfolgt ab Phase 2 nur auf Beschluss des Betriebsrates.
  • SWP tritt in Kontakt zum Arbeitgeber und klärt mit ihm die Kosten für die Tätigkeit von SWP.
  • SWP erstellt den Entwurf einer Betriebsvereinbarung; soweit ein Betriebsvereinbarungsentwurf des Arbeitgebers oder des Betriebsrates bereits vorliegt, prüft und ggf. überarbeitet SWP diesen Entwurf. In einer Besprechung mit dem Betriebsrat wird der überarbeitete Entwurf sodann im Einzelnen intern abgestimmt, bevor dieser abgestimmte Entwurf an den Arbeitgeber weitergeleitet wird.

Ziel

Am Ende dieser Phase soll der Betriebsrat in der Lage sein, auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber über den Abschluss der Betriebsvereinbarung zu verhandeln.

Natürlich kann der Betriebsrat bestimmen, dass sich unser Mandat auf eine reine Rechtmäßigkeitsprüfung beschränken soll. Dann können wir aber auf den Inhalt der Regelungen in der Betriebsvereinbarung keinen Einfluss nehmen. Die Prüfung der Betriebsvereinbarung ist damit begrenzt auf die Frage, ob die darin getroffenen Regelungen gesetzes- und tarifkonform sind, unabhängig davon, ob diese inhaltlich vorteilhaft oder weniger vorteilhaft sind. Wir halten es daher in der Regel für sinnvoller, wenn wir gemeinsam mit dem Betriebsrat an den Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung teilnehmen.

Phase 3: Verhandeln der Betriebs­vereinbarung

In Phase 3 berät SWP im Betrieb bzw. nach Absprache über Videokonferenzen.

SWP nimmt mit dem Betriebsrat an den Gesprächen mit dem Arbeitgeber teil und führt auf Wunsch des Betriebsrates auch die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Insbesondere erläutert SWP aber auch die vom Betriebsrat gewünschten Änderungen, die sich bereits konkret aus dem – überarbeiteten – Entwurf der Betriebsvereinbarung ergeben sollten.

Sollten die Verhandlungen scheitern, berät SWP den Betriebsrat, welche Regelungen in der Betriebsvereinbarung rechtlich in der Einigungsstelle überhaupt durchgesetzt werden können und welche Sachverhalte ggf. nicht dem Spruch einer Einigungsstelle zugänglich sind. Des Weiteren berät SWP den Betriebsrat zur Errichtung der Einigungsstelle sowie zur Auswahl des Vorsitzenden der Einigungsstelle und zur Anzahl und Auswahl der Beisitzer.

SWP führt außerdem für den Betriebsrat die arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 100 ArbGG auf Errichtung der Einigungsstelle und berät den Betriebsrat als Rechtsvertreter oder als eine der Beisitzer für den Betriebsrat in der Einigungsstelle.

Ziel

Das Ziel ist jedoch auch hier die innerbetriebliche Einigung mit dem Arbeitgeber über den Abschluss der Betriebsvereinbarung. Hierbei achtet SWP auf rechtlich einwandfreie und klar verständliche Regelungen für die betroffene Belegschaft.