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SWP-Anwälte in Düsseldorf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

„Nur noch schnell hier unterschreiben!“

Arbeitnehmer

„Sie sind gefeuert!“

Marty MacFlys Arbeitgeber In: Zurück in die Zukunft II

Erschlichene Klageverzichtserklärungen als unfreiwillige Fessel – und wie Sie sich davon befreien

Keine Frage: Wer einfach nur unterschreibt, um wie Marty McFly (Michael J. Fox) „keine feige Sau“ zu sein, handelt sich mitunter großen Ärger ein. Was für Probleme eine unüberlegte Unterschrift machen kann, zeigt der vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19. April 2007 abschließend entschiedene Fall (Az.: 2 AZR 208/06). Da im Arbeitsrecht geschlossene Verträge und Vereinbarungen nicht binnen zwei Wochen widerrufbar sind, können sich überrumpelte Arbeitnehmer in der Regel nur durch Anfechtung ihrer Erklärungen behelfen. Das Problem hierbei war bisher jedoch in der Regel die Beweislast: Weisen Sie mal Ihrem Arbeitgeber nach, dass er Sie zu einer Unterschrift quasi genötigt oder Ihnen da ein vertragliches Kuckucksei untergejubelt hat… Diesen Beweis zu führen ist fast unmöglich, da in den entsprechenden Situationen nur selten Zeugen aus dem Lager des Arbeitnehmers zugegen sind.

Das besagte Urteil des BAG gibt aber in gewisser Hinsicht Entwarnung, es stärkt nämlich das Arbeitnehmerrecht. Folgendes wurde festgestellt: „Klageverzichtsvereinbarungen, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen werden, sind Auflösungsverträge im Sinne des § 623 BGB und bedürfen daher der Schriftform.“ Eine Klageverzichtsvereinbarung, so das Urteil, komme nach § 623 BGB einem „formbedürftigen Auflösungsvertrag“ gleich. Er ist nur wirksam, wenn er von beiden Seiten unterzeichnet wird.

Fallbeispiel

Doch zum eigentlichen Sachverhalt: Ein polnischer Aussiedler (als Schleifer beschäftigt) hatte gegen seinen Arbeitgeber geklagt, weil der ihn am 14. Juli 2004 zwecks Übergabe der Kündigung in sein Büro bat – und weil, Sie ahnen es schon, ein paar merkwürdige Dinge im Hinblick auf eine zu leistende „Quittung des Kündigungserhalts per Unterschrift“ passierten.

Dem Kläger wurde seiner Aussage nach eine „Klageverzichtsvereinbarung“ untergeschoben – mit wahrlich hässlichen Drohgebärden. Das Kündigungsschreiben war vom Geschäftsführer und dem Prokuristen unterzeichnet. Unter diesen beiden Unterschriften befand sich folgender Textblock: „Hiermit bestätige ich den Erhalt der obigen Kündigung und verzichte auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage“. Diesen Zusatz unterschrieb der Schleifer gegen Ende des Gesprächs.

Dabei habe er aber den Inhalt des Kündigungsschreibens sprachlich gar nicht richtig erfassen können, so der rüde gefeuerte Mann vor Gericht. Außerdem sagte er aus, dass es sinngemäß geheißen habe: „Entweder Sie unterschreiben jetzt und haben noch eine Frist bis Januar 2005, oder Sie fliegen sofort.“ Auch wurde ihm bizarrerweise in Aussicht gestellt, dass er binnen dieser Frist „eventuell seine alte Stelle wieder zurückbekommen könne.“ Verwirrt, eingeschüchtert und in dem Glauben, lediglich den Erhalt der Kündigung zu quittieren, habe er dann unterschrieben. Zu keinem Zeitpunkt, so der Kläger, sei von einem Kündigungsschutzverzicht die Rede gewesen.

Der Arbeitgeber gab natürlich an, der Kläger habe gegen Ende des Gesprächs bewusst und aus freien Stücken unterzeichnet. Der Geschäftsführer habe nach dem mündlichen Einverständnis des Klägers gesagt, er werde die Verzichtserklärung auf das Kündigungsschreiben setzen, damit der Kläger sie unterzeichnen könne. Eben dies sei geschehen. Dann sei unterzeichnet worden.

Die Kündigungsschutzklage allerdings war in allen drei Instanzen erfolgreich. Das BAG sieht in der Klageverzichtserklärung, die der Kläger „im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe des Kündigungsschreibens“ abgegeben hat, einen Auflösungsvertrag (im Sinne von § 623 BGB). Der besondere Haken an der Sache, der dem Schleifer vor Gericht den Hals rettete: Da die Erklärung nur von ihm, nicht aber vom Arbeitgeber unterzeichnet sei, ist sie „mangels Einhaltung der gesetzlichen Schriftform nach §§ 623, 125 BGB nichtig“.

Wichtig: Allgemein wird unterschieden zwischen der formbedürftigen Kündigung und der auf sie folgenden, nicht zwingend formbedürftigen Vereinbarung „über das Verhalten der Parteien nach Ausspruch der Kündigung“. Das betrifft auch einen Abwicklungsvertrag mit dem Inhalt, etwa keine Kündigungsschutzklage zu erheben. Der Knackpunkt: In der Unterzeichnung einer Klageverzichtserklärung wurde bisher stets der Abschluss eines „formfreien Klageverzichtsvertrags“ gesehen, wobei der die Erklärung unterzeichnende Arbeitnehmer das Angebot auf Abschluss des Klageverzichtsvertrages abgab, das nach § 151 BGB durch den Arbeitgeber angenommen wurde.
Das BAG wertet nunmehr Klageverzichtsvereinbarungen, die „im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen werden“, als formbedürftigen Auflösungsvertrag (vgl. § 623 BGB). Der Verzichtsvertrag werde gerade deshalb geschlossen, weil bei seinem Abschluss noch unsicher ist, ob die bereits ausgesprochene und noch angreifbare Kündigung Erfolg haben wird. Daher könne nicht behauptet werden, die Kündigung habe bereits zu wirken begonnen, so dass nicht der Verzichtsvertrag, sondern die Kündigung das Arbeitsverhältnis beende. Aus Sicht der Parteien und insbesondere des Arbeitgebers ist die Wirkung der Kündigung ja gerade unsicher. Sonst bräuchte er den Verzicht nicht. Die nach Aussprache der Kündigung einzige dem Arbeitnehmer verbliebene rechtliche Handhabe, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verhindern – nämlich die Möglichkeit der Klageerhebung –, soll beseitigt werden.

Die Lage sei damit im Wesentlichen dieselbe wie im Fall eines Vertrages, mit dem nicht der Verzicht auf die Klage gegen eine Kündigung erklärt wird, sondern nach Kündigung ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird.

Diese Einordnung als Auflösungsvertrag ist neu, bietet aber (für den Arbeitnehmer) den Vorteil, dass sie der beiderseitigen Unterzeichnung bedarf. Das BAG erhöht in arbeitnehmerfreundlicher Weise die Wirksamkeitsanforderungen an eine solche Vereinbarung, indem sie das Schriftformgebot heranzieht.

Joachim Piezynski

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