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LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2013, Az. 17 TaBV 222/13

Aktuelle Rechtsprechung Betriebsräte

Überwachungseinrichtungen – Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats

1. Ist der Einsatz von Überwachungseinrichtungen objektiv geeignet, die Arbeitnehmer verschiedener Konzernunternehmen, aufzunehmen, ist der Konzernbetriebsrat zu beteiligen.[/list_item] 2. Können Regelungen für die Arbeitnehmer eines Unternehmens nicht getroffen werden, ohne dass sich diese zugleich auf die Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens auswirken, besteht ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung, unabhängig davon, ob auch unternehmensübergreifende Ziele verfolgt werden sollen.

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin betreibt als Konzernobergesellschaft eines Krankenhauskonzerns das … (H.); bei ihr ist der Konzernbetriebsrat errichtet. In dem Klinikum werden Arbeitnehmer weiterer Konzernunternehmen sowie von Unternehmen, die aus dem Konzernverbund ausgeschieden sind, beschäftigt, ohne dass insoweit ein gemeinsamer Betrieb der Unternehmen besteht.

Die Arbeitgeberin setzt u. a. in der Neonatologie zwei Kameras zur Kontrolle des Zugangs zur Abteilung und zur Flurüberwachung ein. Die Aufnahmen werden ohne Speicherung der Bilder auf insgesamt drei Monitoren angezeigt. Von den Kameras werden Arbeitnehmer der Arbeitgeberin sowie weiterer Konzernunternehmen erfasst, sofern sie den jeweils überwachten Bereich betreten. Auf die Monitore können nur Arbeitnehmer der Arbeitgeberin zugreifen.

Entscheidung

Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für Regelungen zur Anwendung der Überwachungseinrichtungen.

Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats bezieht sich gemäß § 58 Abs. 1 BetrVG auf Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Erforderlich ist, dass es sich um eine mehrere Unternehmen betreffende Angelegenheit handelt und objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung besteht. Das Vorliegen eines zwingenden Erfordernisses bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des Mitbestimmungstatbestands, der einer zu regelnden Angelegenheit zugrunde liegt. Dabei kommt es stets auf die konkreten Um-stände im Konzern und in den einzelnen Unternehmen an; der Wunsch des Arbeitgebers (oder des Konzernbetriebsrats) nach einer konzerneinheitlichen oder unternehmensübergreifenden Regelung ist für die Frage der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ohne Bedeutung.

Der Einsatz der genannten Überwachungseinrichtungen betrifft mehrere Konzernunternehmen. Die Kameras im Bereich der Neonatologie und im Außenbereich sind objektiv dazu geeignet, die Arbeitnehmer verschiedener Konzernunternehmen aufzunehmen, ohne dass bei den Aufnahmen unterschieden werden kann, welche Arbeitnehmer welchen Konzernunternehmens erfasst werden. Nichts anderes gilt für die Monitore, die die Bilder der Kameras wiedergeben.

Es besteht ferner ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung. Bei dem gegenwärtigen Einsatz der Überwachungseinrichtungen sind die einzelnen Betriebsvertretungen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG wahrzunehmen. Die Überwachungseinrichtungen erfassen – wie ausgeführt – jeweils die Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen. Auch kann bei der Aufnahme bzw. Wiedergabe der Bilder nicht danach differenziert werden, welcher Arbeitnehmer welchen Unternehmens erfasst wird. Es ist damit nicht möglich, Regelungen nur für die Arbeitnehmer eines Unternehmens zu treffen, ohne dass sich diese nicht zugleich auf die Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens auswirken würden.

Jörg Werth

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