Telefon: 0211 – 617373-0 (Düsseldorf)

Kontakt

Standort Düsseldorf

SWP - Fachanwälte für Arbeitsrecht
Rather Straße 49 d
40476 Düsseldorf

Tel.: 0211 – 617373-0
Fax: 0211 – 617373-10
E-Mail: duesseldorf@swp-anwaelte.de

Standort Frankfurt

SWP - Fachanwälte für Arbeitsrecht
Lyoner Straße 14
60528 Frankfurt a. M.

Tel.: 069-66 55 44-10
Fax: 069-66 55 44-11
E-Mail: frankfurt@swp-anwaelte.de

Kontaktieren Sie uns







SWP Blog

SWP-Anwälte in Düsseldorf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

03/2017 Hat ein Betriebsrat Anspruch auf einen separaten Telefon- und Internetanschluss?

Aktuelle Rechtsprechung Betriebsräte

 

BAG, Beschluss vom 20.04.2016, Az. 7 ABR 50/14,

Moderne Telefonanlagen werden von größeren Arbeitgebern zentral über einen Proxy-Server administriert und ermöglichen dem Administrator technisch den Zugriff auf sämtliche Kommunikation, die über diese Anlage läuft. Betriebsräte haben aber grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber den konkreten Inhalt ihrer Kommunikation nicht kontrolliert. Eine solche Kontrolle des Arbeitgebers würde eine unzulässige Behinderung der Amtstätigkeit des Betriebsrates nach § 78 S. 1 BetrVG darstellen. Gerade wenn das Verhältnis zwischen den Betriebsparteien jedoch nicht vertrauensvoll ist, befürchten Betriebsräte, dass der Arbeitgeber trotz der Aussage, dies nicht tun zu wollen, doch seine technischen Möglichkeiten dazu nutzt, die Anrufe, E-Mails und Internetaktivitäten seines Betriebsrates zu kontrollieren. In so einer Situation stellt sich die Frage, ob ein Betriebsrat einen separaten, vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Telefon- und Internetzugang allein deshalb für erforderlich halten darf, weil über den zentral vermittelten Internetzugang technisch die Möglichkeit besteht, die Internetnutzung und den E-Mail-Verkehr zu überwachen.

Über so einen Sachverhalt hat das BAG wie folgt entschieden:

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin unterhält einen Betrieb in D mit etwa 65 Arbeitnehmern, für den der antragstellende, aus fünf Mitgliedern bestehende Betriebsrat gebildet ist.

Das Büro des Betriebsrats ist mit einem PC sowie mit einem Laptop ausgestattet. Wie für alle anderen dem Betrieb angehörenden Personen mit Zugriffsberechtigung zum Internet wird auch der Internetzugang für den Betriebsrat über den sog. Proxy-Server der Konzernmutter vermittelt. Über den Proxy-Server ist es technisch möglich, User- und IP-Adressen sowie die Uniform Resource Locators (URLs) der Browserzugriffe zu protokollieren und personen- bzw. betriebsratsbezogen auszuwerten. Im Konzern nicht für notwendig erachtete Internetadressen, zu denen auch „youtube“ und „eRecht24“ gehören, werden dort über einen Filter gesperrt. Die E-Mail-Postspeicher einschließlich der gelöschten E-Mails können von Administratoren gelesen werden. Es kommen E-Mail-Filter zum Einsatz, die Spams dem Fach „Junkmail“ zuordnen. Der Zugang zum Internet und Intranet erfolgt für alle Mitglieder des Betriebsrats über ein einheitliches Passwort.

Die Telefonanlagen lassen technisch die Einstellung zu, dass die Verkehrsdaten mit vollständigen Zielnummern gespeichert und personenbezogen ausgewertet werden können. Das Betriebsratsbüro in D ist mit einem Nebenstellenanschluss ausgestattet. Zudem steht dem Betriebsrat ein mobiles Telefongerät zur Verfügung, das auf diese Nebenstelle geschaltet ist.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein separater Internetzugang einschließlich eines unkontrollierbaren E-Mail-Verkehrs zu, der nicht über den Proxy-Server der Konzernmutter vermittelt werde. Außerdem habe er Anspruch auf einen Telefonanschluss, der von der Telefonanlage der Arbeitgeberin unabhängig sei. Aufgrund der abstrakten Möglichkeit einer Kontrolle der Internetnutzung, des E-Mail-Verkehrs sowie der Telekommunikation durch die Arbeitgeberin dürfe er einen separaten Zugang zum Internet und einen eigenen Telefonanschluss für erforderlich halten. Er könne nicht darauf verwiesen werden, eine Betriebsvereinbarung zur Regelung von Kontrollrechten abzuschließen.

Entscheidung

Das BAG hat entschieden dass die Anträge des Betriebsrates nicht begründet sind.

Die Arbeitgeberin ist weder verpflichtet, dem Betriebsrat einen separaten Internetzugang einzurichten, noch ist sie gehalten, ihm statt des Nebenstellenanschlusses einen von der im Betrieb genutzten Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss zur Verfügung zu stellen.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang ua. sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört auch das Internet.

Die Prüfung, ob ein Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats dem Betriebsrat. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen.

Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Betriebsrat einen Internetzugang sowie die Teilhabe am E-Mail-Verkehr verlangen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Er muss dazu keine konkret anstehenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben darlegen, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden.

Diesen Anspruch des Betriebsrats hat die Arbeitgeberin erfüllt, indem sie ihm einen Internetzugang und E-Mail-Verkehr über das im Unternehmen genutzte Netzwerk vermittelt hat.

Soweit der Zugang zu einzelnen Internetseiten über den bei der Konzernmutter der Arbeitgeberin eingerichteten Proxy-Server gesperrt ist, führt diese Beschränkung nicht zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der Betriebsratsarbeit. Durch die Zwischenschaltung des Proxy-Servers werden schädigende Programme ausgefiltert und Webseiten mit unerlaubten Inhalten gesperrt. Sollte der Betriebsrat bestimmte andere nicht verfügbare Internetseiten wie „eRecht24“ oder „youtube“ unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin zur Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben für erforderlich erachten, könnte er ggf. deren Freischaltung nach § 40 Abs. 2 BetrVG verlangen.

Ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall weder vom Betriebsrat vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, kann nicht unterstellt werden, dass ein Arbeitgeber von den technischen Überwachungsmöglichkeiten der Internetnutzung in unzulässiger Weise Gebrauch macht und er insbesondere Inhalte der vom Betriebsrat versandten oder an den Betriebsrat gerichteten E-Mails zur Kenntnis nimmt und ggf. auswertet. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) steht einer Vermutung entgegen, dass die Betriebsparteien das Internet missbräuchlich nutzen. Ebenso wenig wie die rein theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des Internetanschlusses durch Betriebsratsmitglieder dem Anspruch des Betriebsrats auf einen Internetzugang von vornherein entgegensteht, kann dem Arbeitgeber ohne Weiteres unterstellt werden, dass er die Internetaktivitäten des Betriebsrats einschließlich des E-Mail-Verkehrs unzulässigerweise kontrolliert und damit den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit missachtet.

Eine Kontrolle der Betriebsratstätigkeit durch Auswertung der Aufzeichnungen über Internetaktivitäten des Betriebsrats könnte zudem als unzulässige Behinderung der Betriebsratstätigkeit nach § 78 Satz 1 BetrVG anzusehen und nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG strafbar sein. Sie könnte außerdem geeignet sein, einen Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG zu begründen. Der Betriebsrat hat daher, solange keine durch objektive Tatsachen begründete Vermutung einer missbräuchlichen Ausnutzung abstrakter Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber besteht, davon auszugehen, dass der Arbeitgeber keine Überwachung seiner Internetaktivitäten vornimmt.

Der Senat hat zwar entschieden, dass es ein Betriebsrat als erforderlich erachten durfte, eine über einen Proxy-Server mögliche, auf jedes Mitglied des Betriebsrats bezogene Kontrollmöglichkeit der Internetnutzung durch die Einrichtung eines Gruppenaccounts auszuschließen, weil bei einem personalisierten Internetzugang über den Rechner des Betriebsrats wegen der technischen Kontrollmöglichkeit der Betriebsrat eine Gefahr der Behinderung seiner Arbeit habe befürchten können. Im vorliegenden Fall steht dem Betriebsrat jedoch ein nicht personalisierter Internetzugang zur Verfügung, bei dem für Außenstehende nicht erkennbar ist, welches Betriebsratsmitglied eine konkrete Recherche durchgeführt hat.

Der Betriebsrat darf auch nicht einen von der Telefonanlage der Arbeitgeberin unabhängigen Telefonanschluss als erforderlich ansehen, weil er über einen Nebenstellenanschluss die Möglichkeit einer uneingeschränkten Telekommunikation hat. Die Telefonanlage lässt sich zwar technisch so einstellen, dass die Verkehrsdaten mit vollständigen Zielnummern gespeichert und nebenstellenbezogen ausgewertet werden können. Es bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für derartige Überwachungsaktivitäten der Arbeitgeberin. Vielmehr hat die Arbeitgeberin erklärt, es würden weder vollständige Verbindungsdaten gespeichert noch ausgewertet. Sie hat sich außerdem bereit erklärt, sich im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu verpflichten, die Aufzeichnung der Verkehrsdaten des Nebenstellenanschlusses des Betriebsrats zu unterdrücken. Mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung wäre dem Verlangen des Betriebsrats entsprochen.

Jörg Werth

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert