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SWP-Anwälte in Düsseldorf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Wirtschaftsausschuss als wichtiges Instrument

Betriebsräte

„Der Haushaltsausschuss macht Ihnen Sorgen? Wenn wir das nicht erledigen, schaffen wir es nicht mal bis zum Klo. Ist das deutlich genug für Sie?“

Aus: Die Bourne-Identität

Nie mehr zweite Geige in Wirtschaftsfragen

Zugegeben – das Schreckensszenario, dass der Betriebsrates nicht einmal mehr bis zum Klo schaffen wird, wenn er sich im Wirtschaftsausschuss schlecht schlägt, dürfte in der Realität wohl kaum je eintreffen. Will er allerdings umfassend und vorausschauend agieren, muss er sich ständig mit der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens befassen und den Arbeitgeber zwingen, ihm sämtliche Vorüberlegungen, die Auswirkungen auf die Belegschaft des Betriebes haben können, mitzuteilen und diese mit ihm zu beraten. Und dafür ist der Wirtschaftsausschuss das richtige Element – jedenfalls besser, als sich auf dem Klo zu verstecken.

Was sind die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Wirtschaftsausschusses?

§106 Abs. 1 BetrVG sieht vor, dass Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern einen Wirtschaftsausschuss brauchen. Vorübergehende Erhöhungen oder Verringerungen der Personalstärke müssen dabei nicht berücksichtigt werden. Fällt die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend unter 100, verschwindet auch der Anspruch auf einen Wirtschaftsausschuss. Ein zu Beginn der Amtszeit des Betriebsrates gebildeter Wirtschaftsausschuss muss daher nicht automatisch während der gesamten Amtsperiode des BR bestehen.

Die Zahl der Arbeitnehmer wird anhand vorliegender Zahlen sowie einer Prognose der Unternehmensentwicklung vorgenommen, meist dient als Basis der Personalbestand des vergangenen Jahres, wobei aber die Zahl der Azubis nicht zählt, falls zukünftig nicht mehr ausgebildet werden soll.

Nach Kopfzahl voll mitzuzählen sind: Ausbildungskräfte, Teilzeitbeschäftigte sowie zu Wehr- oder Zivildienst beurlaubte Mitarbeiter. Auch Arbeitnehmerinnen in Mutterschutz sowie Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub und Azubis über 18 Jahre zählen mit. Ob Leiharbeitnehmer mitzuzählen sind, ist derzeit noch umstritten. Auch leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind nicht zu berücksichtigen.

Bilden mehrere Unternehmen einen einheitlichen Betrieb, muss die Trägergruppe des Betriebes einen Wirtschaftausschuss bilden, selbst wenn die einzelnen Unternehmen rechtlich selbständig bleiben. Hat ein Trägerunternehmen weitere Betriebe, bekommt jedes Unternehmen einen Wirtschaftsausschuss. Alle Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebes zählen in diesem Fall bei jedem Unternehmen im Rahmen der Ermittlung der Be­schäftigtenzahl mit. Unabhängig davon, wo das Arbeitsverhältnis besteht. Mitarbeiter von Betrieben im Ausland, die zum Verbund gehören, zählen bei der Ermittlung des Schwellenwertes nicht mit.

Erreichen Betriebsräte den Schwellenwert zur Einrichtung eines Wirtschaftsausschusses nicht, so hat der Unternehmer diese gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG unabhängig vom Bestehen eines Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche Fragen zu unterrichten, soweit der Betriebsrat die Auskünfte zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt.

Wie wird der Wirtschaftsausschuss bestellt und zusammengesetzt?

Laut § 107 Abs. 1 BetrVG muss ein Wirtschaftsausschuss mindestens drei und maximal sieben Mitglieder haben, die Größe innerhalb dieser Spanne bestimmt allein der BR. Eine ungerade Anzahl von Köpfen ist nicht zwingend erforderlich, da der Wirtschaftsausschuss keine formellen Beschlüsse fasst (es sind also keine Abstimmungsmehrheiten notwendig). Auch ist eine besondere Berücksichtung verschiedener Arbeitnehmergruppen (etwa Arbeiter, Angestellte, Frauen etc.) nicht vorgesehen. Allerdings muss mindestens ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses auch Betriebsrat sein. In der Regel rekrutieren sich die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses aus dem Betriebsratsvorsitzenden und weiteren Betriebsratsmitgliedern.

Alle Mitglieder im Wirtschaftsausschuss müssen dem Unternehmen angehören. Auch leitende Angestellte können in den Wirtschaftsausschuss berufen werden – zumal ihre Bestellung im Einzelfall wegen ihres Sachverstandes zur Beurteilung wirtschaftlicher Fragen zweckmäßig sein kann. Sie haben jedoch weder einen Rechtsanspruch auf einen Platz im Wirtschaftsausschuss, noch kann man sie zur Mitgliedschaft zwingen.

Das Gesetz sieht vor, dass alle Mitglieder des Wirtschaftsausschusses zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich und persönlich geeignet sein müssen. Fachliche Eignung bedeutet, dass die Mitglieder in der Lage sind, die Materie im Wirtschaftausschuss zu verstehen, gemeint ist damit, dass sie über entsprechende praktische Erfahrungen aus dem Betrieb verfügen. Nach Ansicht des BAG sollen alle im Wirtschaftsausschuss im Stande sein, den Jahresabschluss anhand der gegebenen Erläuterungen zu verstehen, um gezielte Fragen stellen zu können. Als persönliche Eignung wird der gesunde Menschenverstand, Anständigkeit und Zuverlässigkeit definiert.

Wie werden Mitglieder bestellt und abberufen?

Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, bestellt der Betriebsrat die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses mit seiner Stimmenmehrheit durch Beschluss per § 33 BetrVG. Jedes Mitglied muss einzeln gewählt werden. Ihre Amtszeit ist dabei an das Betriebsratsmandat gekoppelt. Soweit es nicht vor Ablauf der Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss endet, erlischt diese nur durch Amtsniederlegung oder durch Abberufung. Da das Amt freiwillig übernommen wird, kann es jedes Wirtschaftsausschussmitglied jederzeit abgeben – ohne Grund. Verlässt ein Ausschussmitglied das Unternehmen, endet auch sein Amt. Da § 107 Abs. 2 Satz 3 BetrVG vorsieht, dass der Betriebsrat jederzeit durch einfachen Mehrheitsbeschluss ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses abberufen kann, ist es sinnvoll, für diesen Fall ein Ersatzmitglied zu wählen (sowie für den Fall einer Verhinderung). So verfügt man auch über „Nachrücker“. Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben mit Betriebsrat, sieht § 47 Abs. 1 BetrVG vor, dass die einzelnen Betriebe einen Gesamtbetriebsrat wählen müssen. Dann muss auch der Gesamtbetriebsrat die Wahl des Wirtschaftsausschusses veranlassen.

Da der Gesamtbetriebsrat keine feste Amtszeit hat, richtet sich die Amtszeit der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses in diesem Fall nach der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrates. Allerdings ohne Rücksicht auf deren Stimmenzahl. Besteht folglich ein Gesamtbetriebsrat aus zehn Personen (je zwei Vertreter aus fünf Betrieben) endet die Amtszeit der aus dem Gesamtbetriebsrat kommenden Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, nach Ablauf der Amtszeit der aus drei Betrieben entsandten Mitglieder des Gesamtbetriebsrates.

Wie lang ist die Amtszeit in der Regel?

[dropcap2]D[/dropcap2]ie erläutert ist die Amtszeit der Wirtschaftsausschussmitglieder an die Zugehörigkeit zum Betriebsrat gekoppelt und liegt in der Regel bei vier Jahren.Scheidet ein Wirtschaftsausschussmitglied unter den ebenfalls dargestellten Voraussetzungen aus dem entsendenden Betriebsrat aus, endet auch die Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss. Eine Besonderheit gilt bei Vorliegen eines Wirtschaftsausschusses auf Gesamtbetriebsratsebene.

Wie sieht es mit der rechtlichen Stellung der Mitglieder aus?

Die Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss ist genau wie die Arbeit im Betriebsrat ehrenamtlich. Jedes nicht freigestellte Betriebsratsmitglied, das auch im Wirtschaftsausschuss sitzt, sollte die Arbeit im Wirtschaftsausschuss während der normalen Arbeitszeit erledigen. Wirtschaftsausschussmitglieder haben zudem Anspruch auf Befreiung von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Gehaltsminderung (es gilt das Lohnausfallprinzip). Aber nur, soweit die Wirtschaftsausschussarbeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist.

Wer nicht freigestellt ist, muss sich für die Arbeit im Ausschuss mit Begründung von der Arbeitspflicht abmelden. Dabei hat das BR-Mitglied über die Dauer, das tatsächliche Ende der Abwesenheit und den Ort der Wirtschaftsausschusstätigkeit zu informieren (die Abmeldung muss allerdings nicht persönlich erfolgen).

Besonderen Kündigungsschutz genießen die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses nach § 15 KSchG NICHT. Es besteht lediglich ein relativer Kündigungsschutz nach § 78 Satz 2 BetrVG, d. h. eine Kündigung aufgrund der Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss ist nichtig.

Wie laufen die Sitzungen ab?

Das allgemeine Verfahren regelt § 108 BetrVG. Sitzungen sollen in der Regel einmal im Monat stattfinden. Davon kann man aber abweichen, etwa wenn schlicht nicht genug zu besprechen ist oder wenn dringende wirtschaftliche Entscheidungen im Unternehmen eine Sondersitzung er­forderlich machen. Bestimmungen über die Geschäftsordnung und den Sitzungsablauf gibt es in § 108 BetrVG nicht, was unterstreicht, dass die Bedeutung des Wirtschaftsausschusses in der sachlichen, aber zwanglosen Aussprache, im Austausch von Unterrichtungen, Erfahrungen sowie Ratschlägen zwischen Unternehmen und Ausschuss liegt.

Der Ausschuss kann einen Vorsitzenden wählen, erforderlich ist das bei einem wie hier rein beratenden Gremium allerdings nicht. Aber eine gewisse Geschäftsverteilung unter den Mitgliedern hat sich als zweckmäßig erwiesen. Da es sich um ein Hilfsorgan des Betriebsrates handelt, sind die Grundregeln über Organisation und Geschäftsführung – soweit nötig – anzuwenden, was die Einberufung der Sitzungen angeht. In der Regel obliegen bestimmte geschäftsleitende Aufgaben einzelnen Mitgliedern, wie etwa Sitzungseinladungen.

Die Sitzungstermine sind nach Absprache mit dem Unternehmer festzulegen, schließlich ist seine Teilnahme wesentlich. Man sollte ihm auch vor dem Termin Fragen mitteilen und den konkreten Informationsbedarf beschreiben, damit er sich vorbereiten kann. SWP rät dringend hierzu! Nur so kann der Wirtschaftsausschuss überhaupt effektiv arbeiten.

Was hat es mit der Teilnahme des Unternehmers auf sich?

Der Unternehmer oder ein Vertreter müssen laut § 108 Abs. 2 Satz 1 Be­trVG an allen Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilnehmen. Tut er das nicht, kann bei groben Verstößen gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG arbeitsgerichtlich gegen den Arbeitgeber vorgegangen werden. Eine strikte Weigerung, an einer Wirtschaftsausschusssitzung teilzunehmen, kann so ein Verstoß sein.

Die gesetzliche Teilnahmepflicht des Unternehmers bedeutet aber nicht, dass ohne ihn keine Sitzung stattfinden kann oder darf. Der Wirtschaftsausschuss kann zur Vorbereitung einer Sitzung auch ohne den Unterneh­mer zusammenkommen.

Ist der Unternehmer verhindert, muss er „seinen“ Vertreter zur Teilnahme am Wirtschaftsausschuss schicken. Das ist der rangnächste leitende Angestellte in der Betriebshierarchie, es kann also ein Prokurist etc. sein. Auch er muss in der Lage sein, die vorgeschrieben Unterrichtungen rechtzeitig und umfassend vorzunehmen. Die Firma kann nicht irgendjemanden schicken – muss Hausmeister Willy ran, ist das sogar ein grober Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG.

Welche wirtschaftlichen Angelegenheiten werden im Ausschuss erörert?

Gemäß § 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat der Wirtschaftsausschuss die Aufgabe, die Zusammenarbeit und Information zwischen Unternehmer und Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu fördern. Die Unternehmenspolitik soll hier frühzeitig besprochen und abgeklärt werden, noch bevor mit konkreten Planungen die weiteren Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrates greifen.

Die Beratungen dienen der Vorbereitung einer Entscheidung, zum Beispiel bei neuen Anlagen und Verfahren im Sinne des § 90 BetrVG sowie in per­sonellen Angelegenheiten nach §§ 92 ff. BetrVG.

Auch Fragen der Beschäftigungssicherung im Sinne des § 92 a BetrVG gehören in den Wirtschaftsausschuss. Unabhängig davon bestehen Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrates wegen geplanter Betriebsänderungen gemäß §§ 111 ff. BetrVG. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber den Wirtschaftsausschuss früher informieren und sich mit ihm beraten muss, als den Betriebsrat.

Danach informiert der Wirtschaftsausschuss stets den Betriebsrat um­fassend. Da Betriebsratsmitglieder, die nicht (gleichzeitig) Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind, nach § 79 BetrVG zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, besteht die Informationspflicht uneingeschränkt.

§ 106 Abs. 3 BetrVG zählt beispielhaft die wichtigsten wirtschaftlichen An­gelegenheiten des Unternehmens auf, wobei der Katalog nicht umfassend ist. Der Passus nennt daher die Themen, bei denen der Wirtschaftsaus­schusses auf jeden Fall Anspruch auf Unterrichtung und Information hat.

Die laufende Geschäftsführung zählt allerdings nicht dazu. Geschäftsführungsmaßnahmen, die die die Interessen der Arbeitnehmerschaft nicht berühren, fallen damit nicht in den Katalog des § 106 Abs. 3 BetrVG. Praktisch bedeutsam ist das Auskunftsrecht nach § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG. Seine Generalklausel bezieht sich auf alle Fragen, die das wirtschaftliche Leben des Unternehmens betreffen.

Voraussetzung ist stets, dass durch sie die Interessen der Arbeitnehmer wesentlich berührt werden können. Dazu gehören:

  • Verlagerung der Produktion ins Ausland
  • Durchführung von Pilotprojekten über neue Dienstleistungen und Produkte, (bei Auswirkungen auf Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer)
  • Ausgliederung von Dienstleistungen, Unternehmenszusammenschlüsse, Konzentrationsvorgänge, Veräußerung von Geschäftsanteilen einer GmbH und mögliche Auswirkungen auf die Geschäftspolitik;
  • Übergang des Unternehmens oder Betriebs / Betriebsteils i. S. von § 613 a BGB

Über was und in welchem Umfang muss der Unternehmer informieren?

Laut § 106 Abs. 2 BetrVG muss der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss über die wirtschaftlichen Angelegenheiten rechtzeitig und umfassend informieren – und alle dafür nötigen Unterlagen vorlegen.

Natürlich nur, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden. Auch die Auswirkungen auf die Personalplanung muss er darstellen. Die Rechtzeitigkeit beinhaltet, dass der Unternehmer den Ausschuss vor seiner Entscheidungsfindung informieren muss.

Zudem muss der Wirtschaftsausschuss vor dem Betriebsrat unterrichtet werden (sonst wäre ja eine Beratung mit dem Wirtschaftsausschuss sinnlos). Mit Hinblick auf die Beteiligungsrechte des BR kann man eine möglichst frühzeitige Durchsetzung des Informations- und Beratungsanspruchs des Wirtschaftsausschusses gar nicht hoch genug einschätzen.

Schon der Entschluss zur Planung von Änderungs- oder Veränderungsmaßnahmen, die unter dem Begriff der wirtschaftlichen Angelegenheiten des Abs. 3 fallen, löst die Unterrichtungspflicht aus. Schließlich sollen die angestrebten Ziele und die Wege, auf denen sie erreicht werden sollen, erörtert werden.

Verspätet ist die Unterrichtung übrigens, wenn entsprechende Entscheidungen bei Vorstand oder Geschäftsführung bereits gefallen sind. Umfassend heißt, dass die Unterrichtung alle Informationen enthalten muss, die für eine sinnvolle Beratung der Angelegenheit erforderlich sind.

Gegenstand der Unterrichtung sind: die Maßnahme selbst, ihre Auswirkungen und ihre Gründe. Der Wirtschaftsausschuss muss über Sinn und Unsinn der geplanten Änderungen umfassend beraten dürfen.

Dazu brauchen Unternehmer und Wirtschaftsausschuss denselben Informationsstand. Der Wirtschaftsausschuss muss durch die Informationen zu einer sachgerechten Beratung und zu eigenen Änderungs- und/oder Ergänzungsvorschlägen in der Lage sein. Wichtig: Auch über Auswirkungen für die Personalplanung muss ausdrücklich unterrichtet werden.

Informiert der Unternehmer wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet, handelt er ordnungswidrig im Sinne des § 121 BetrVG. Gegen den Unter­nehmer kann dann gemäß § 121 Abs. 2 BetrVG ein Bußgeld von bis zu 10.000,00 Euro verhängt werden.

Daneben besteht die Möglichkeit, gegen den Unternehmer gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG vorzugehen. Eine Wiederholungsgefahr muss hier nicht bestehen, da der schwerwiegende Verstoß sie schon an sich impliziert.

Gibt es Einschränkungen bei der Informationspflicht?

Was Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse angeht, ist die Auskunftserteilung durch den Unternehmer nach § 80 Abs. 2 BetrVG beschränkt. Hat der Unternehmer begründet den Verdacht, dass durch die Informierung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses so eine Gefahr besteht, muss er im betreffenden Bereich nicht informieren.

Dies wird im Einzelfall schwierig sein, zumal die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses gemäß § 79 Abs. 2 BetrVG zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Vor diesem Hintergrund und weil die Informationspflichten des Unternehmers mit Rücksicht auf die in § 106 Abs. 3 BetrVG genannten Tatbestände praktisch immer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, kommt der einschränkenden Regelung lediglich die Bedeutung eines klaren Ausnahmetatbestandes zu.

Damit diese Konstruktion greift, muss entweder ein Sachverhalt betroffen sein, der wirklich der völligen Geheimhaltung bedarf, oder aber es muss einen begründeten Verdacht gegenüber einem oder mehreren Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses geben.

Kommt eine Einigung über den Umfang der Unterrichtungs- und/oder der Geheimhaltungspflicht nicht zu Stande, entscheidet hierüber die Einigungsstelle (vgl. § 109 BetrVG).

Stephen Sunderdiek

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