Telefon: 0211 – 617373-0 (Düsseldorf)

Kontakt

Standort Düsseldorf

SWP - Fachanwälte für Arbeitsrecht
Rather Straße 49 d
40476 Düsseldorf

Tel.: 0211 – 617373-0
Fax: 0211 – 617373-10
E-Mail: duesseldorf@swp-anwaelte.de

Standort Frankfurt

SWP - Fachanwälte für Arbeitsrecht
Lyoner Straße 14
60528 Frankfurt a. M.

Tel.: 069-66 55 44-10
Fax: 069-66 55 44-11
E-Mail: frankfurt@swp-anwaelte.de

Kontaktieren Sie uns







SWP Blog

SWP-Anwälte in Düsseldorf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Betriebsübergang – wie Arbeitgeber versuchen, die Rechtsfolgen zu umgehen

Arbeitnehmer

„Nicht vor Hunden muss man Angst haben, sondern vor den Besitzern.“

Aus: Die purpurnen Flüsse

Unser Filmzitat macht es deutlich – nicht der Betriebsübergang an sich ist das Übel, das es zu bekämpfen gilt. Schließlich kann er in manchen Fällen sogar Arbeitsplätze sichern. Es ist der Umgang mancher Arbeitgeber (und gegebenenfalls neuer Betriebsinhaber) mit dem Thema Betriebsübergang, der zum Problem werden kann.

So ist es kein Wunder, dass das Bundesarbeitsgericht sich erst kürzlich gezwungen sah, sich grundlegend zu äußern. Der Tenor: Ein Erlassvertrag, der abgeschlossen wird, um zwingende gesetzliche Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 BGB zu umgehen, ist nach § 134 BGB nichtig. Ein Aussage, von der man wohl sagen kann: Das hat gesessen! Worum ging es?

Fallbeispiel

Die Parteien in diesem Fall stritten sich über die Verpflichtung des beklagten Arbeitgebers, an eine klagende Arbeitnehmerin Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld für das Jahr 2004 zu zahlen. Das Unternehmen betrieb Kindertagesstätten und ein Kinderheim. Die nicht tarifgebundene Klägerin war dort seit 1998 als Erzieherin im Kinderheim tätig und verdiente zuletzt 2008,72 Euro brutto. Der Arbeitsvertrag sah Urlaubs- und Weihnachtsgeld vor, das jedoch wegen „wirtschaftlicher Schwierigkeiten“ 2004 ausblieb.

Dann kam der richtige Schlag: Im März 2005 wurde die Erzieherin darüber unterrichtet, dass der Bereich Kinder- und Jugendhilfe auf die Deutsches Rotes Kreuz Senioren- und Sozialdienst gGmbH übertragen werden sollte. Der Erzieherin wurde versichert, dass der neue Arbeitgeber „mit allen Rechten und Pflichten eintreten“ werde. Später wandte sich die Kreisgeschäftsführerin, Frau R., mit einem weiteren Schreiben an die zukünftige Klägerin. Es lautet auszugsweise:

„… wie Sie wissen, sind die Verhandlungen mit der GmbH … abgeschlossen. Um einen klaren Schnitt zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass hinsichtlich Ihrer eventuellen Ansprüche auf Weihnachts- und Urlaubsgeld aus der Vergangenheit eine Klärung herbeigeführt wird. Entsprechend der von Ihnen bereits mündlich erklärten Bereitschaft bitte ich Sie daher, die anliegende Erklärung zu unterschreiben und bis Dienstag, 29.03.2005 an die Kreisgeschäftsstelle weiterzuleiten. Ohne die Erklärungen kann der Überleitungstarifvertrag an D nicht unterzeichnet werden. Für Ihr Verständnis und Ihre Bemühungen um den Erhalt Ihrer Arbeitsplätze bedanke ich mich und wünsche Ihnen und Ihren Angehörigen ein schönes und erholsames Osterfest.“

Am 26. März 2005 unterschrieb die Erzieherin diese beigefügte „Vereinbarung als Nachtrag zum Arbeitsvertrag“:

„1. Der Arbeitnehmer verzichtet gegenüber dem Arbeitgeber auf rückständiges Weihnachts- und Urlaubsgeld; der Arbeitgeber nimmt diesen Verzicht an. Mit dem Verzicht ist eine Geltendmachung auch gegenüber Dritten ausgeschlossen.

2. Der Verzicht wird unwirksam, wenn der Bereich Kindertagesstätten/ Kinderheim des Arbeitgebers nicht bis zum 31.12.2005 auf die Deutsches Rotes Kreuz Senioren und Sozialdienst GmbH übergeht.“

Der Betriebsteilübergang fand zum April 2005 statt. Seitdem war die Erzieherin für das DRK tätig. Sie machte mit Schreiben vom 30. Mai 2005 gegenüber dem Beklagten – dem „alten“ Arbeitgeber – die Zahlung der Ansprüche geltend. Mit ihrer Klage vom 15. November 2005 focht die Klägerin ihre Zustimmung zur Verzichtsvereinbarung wegen Drohung und Täuschung an. Sie verlangte vor Gericht die Zahlung der ausstehenden Summen. Ihre Argumentation: Die Verzichtsvereinbarung verstoße gegen § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie die Betriebserwerberin allein davor bewahren sollte, für rückständigen Lohn zu haften. Für einen Lohnverzicht habe aber kein sachlicher Grund bestanden. Zudem sei ihre Zustimmung dadurch bewirkt worden, dass man ihr indirekt mit Arbeitsplatzverlust gedroht habe. Das BAG gab der Klägerin Recht: Sie kann Weihnachts- und Urlaubsgeld beanspruchen, da sie „nicht wirksam verzichtet“ hat. Der Erlassvertrag ist wegen Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB iVm. § 134 BGB unwirksam! Denn, so die Richter: a) § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB stellt zwingendes Recht dar. Eine Vereinbarung, die dagegen verstößt, ist nach § 134 BGB ungültig. Und b): Dem Wortlaut nach scheint zwar der Erlassvertrag zunächst dem Betriebsübergang geschlossener Erlassvertrag nicht gegen § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zu verstoßen. Wörtlich: „Ein vor bewirkt grundsätzlich das Erlöschen des darin genannten Anspruchs.“ Der so erloschene Anspruch gehört laut BAG nicht mehr zu den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Rechten – die der Betriebserwerber berücksichtigen muss. Der Erlassvertrag ist dennoch nach § 134 BGB nichtig, weil er mit der Absicht abgeschlossen wurde, die zwingenden gesetzlichen Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 BGB zu umgehen.

Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Betriebsveräußerer bzw. Betriebserwerber stellt eine unwirksame Umgehung des § 613a Abs. 1 BGB dar, wenn die Vereinbarung das Ziel hat zu verhindern, dass künftige Betriebserwerber sämtliche bestehende Rechte und Pfl ichten aus dem Arbeitsverhältnis übernehmen.

Auch wenn der Arbeitnehmer mit dem Hinweis auf eine Betriebsveräußerung und bestehende Arbeitsplatzangebote des Betriebserwerbers veranlasst wird, sein Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen oder einen Auflösungsvertrag zu schließen, um mit dem Betriebserwerber neue Arbeitsverträge abschließen zu können, liegt eine Umgehung des § 613a BGB vor.

Damit ist auch dahingestellt, ob eine mit einzelnen Arbeitnehmern vereinbarte Veränderung bzw. Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, etwa Absenkung der Vergütung, eine Umgehung des Schutzzwecks des § 613a Abs. 1 BGB darstellt. Der Erlassvertrag wurde schließlich nicht mit der Betriebserwerberin, sondern mit der Beklagten vor dem Betriebsübergang geschlossen. Der Senat hat die Berücksichtigung sonstiger, anderer Gründe als „Sachgründe“ für eine Vertragsänderung nicht anerkannt.

Die Betriebserwerberin machte ihn nach dem Anschreiben des alten Betriebseigentümers vom 24. März 2005 an seine Mitarbeiter zur Bedingung für das Zustandekommen der Betriebsübernahme. Ohne Verzichtsvereinbarung gehörten die schon entstandenen und noch nicht erfüllten Ansprüche der Klägerin auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu den Ansprüchen, die nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt werden mussten. Bloßer Rechtsverzicht wegen des Betriebsübergangs ergibt sich aus Ziff. 2 der Vereinbarung, derzufolge der Verzicht unwirksam werden sollte, falls es bis Dezember 2005 kein Betriebsübergang zustande gekommen sollte. Auch diese Bedingung unterstreicht, dass der Erlassvertrag klar darauf abzielte, die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB teilweise zu verhindern. Damit ist er als gegen den Schutzzweck des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gerichtetes Machwerk nichtig.

Joachim Piezynski

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.