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SWP-Anwälte in Düsseldorf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Befristete Arbeitsverträge – und was es zu beachten gilt

Arbeitnehmer

„Ich bin aus Iowa. Ich arbeite nur im Weltraum.“

Admiral James T. Kirk in Star Trek IV

„Fliegenfänger Fristen: Wem die Stunde schlägt“

Wenn der in den Star Trek-Kinofilmen zum Admiral beförderte Captain Kirk gegenüber einem Erdling des 20. Jahrhunderts betonte, dass er aus Iowa sei, und nur im Weltraum arbeite, war das natürlich ein Lacher. Einer Mitarbeiterin der ESA verging allerdings angesichts der Querelen um ihren Arbeitsplatz im Weltraum die Freude an so einer Pointe. Sie war in Teilzeit beschäftigt. Doch zunächst noch einmal zurück zu den gesetzlichen Grundlagen. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unterliegt die Vereinbarung befristeter Arbeitsverträge – zu Recht – strengen formellen Voraussetzungen, um eine zu große Unterminierung des Kündigungsschutzes zu verhindern. So ist eine Befristung des Vertrages gem. § 14 Abs. 3 TzBfG zunächst nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Unterschieden wird zudem zwischen Zeitbefristung und Zweckbefristung.

Der erste Fall ist in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt. Danach kann ein Arbeitsvertrag bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren ohne sachlichen Grund befristet werden. In diesem Zeitraum kann man die Befristung bis zu dreimal verlängern. Voraussetzung ist, dass der neue Vertrag ohne zeitliche Unterbrechung an den alten anschließt und sich die Parteien über die Verlängerung des befristeten Vertragsverhältnisses vor Ablauf der Befristung einigen. Ein einmal unbefristet bestehendes Arbeitsverhältnis kann nicht mehr zeitbefristet werden. Und: Gemäß § 14 Abs. 3 TzBfG kann der Vertrag ohne Grund befristet werden, wenn der Arbeitnehmer älter als 52 Jahre ist.

Außerhalb dieser Zeitbefristung ist gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG die Befristung eines Arbeitsvertrages nur zulässig, wenn es einen sachlichen Grund gibt. Typische sachliche Gründe sind vorübergehender betrieblicher Bedarf, Vertretung eines Arbeitnehmers und Befristung zur Erprobung.

Fallbeispiel

Im Falle unserer ESA-Mitarbeiterin hatte das BAG in seinem Urteil vom November 2007 (Aktenzeichen 7 AZR 484/06) den Maßstab vorübergehenden betrieblichen Bedarfs anzulegen. Die Klägerin war in diversen Intervallen als Leiharbeitnehmerin beschäftigt. Anschließend vereinbarten die Parteien im Vertrag vom 18. September 2001 ein befristetes Arbeitsverhältnis als Projektassistentin vom 15. September 2001 bis zum 31. Mai 2003, dessen Laufzeit sie ohne Unterbrechung am 12. Mai 2003 bis zum 31. Mai 2004 und am 23. März 2004 bis zum 31. Dezember 2004 verlängerten. Im Vertrag vom 18. September 2001 hieß es: „Die Einstellung erfolgt für befristete drittmittelfinanzierte Tätigkeiten bei RS gemäß interner Stellenausschreibung Nr. 85/2001 KP.“

Die Befristung ergab sich aus den Projektanforderungen zum Ende der ‚Rosetta-Commissioning-Phase’ (Übergabe des Satelliten in die Umlaufbahn).
Nach Abschluss dieser Phase wird die Projektaktivität während der achtjährigen Flugphase deutlich reduziert, so dass, so der Arbeitgeber, eine Projektassistenz nicht mehr erforderlich sein wird. Der ursprünglich für Januar 2003 geplante Raketenstart musste wegen technischer Probleme verschoben werden. Die Landeeinheit wurde gemeinsam mit der Raumsonde von einer Ariane-5-Trägerrakete erst am 2. März 2004 auf ihre Flugbahn im Weltall gebracht und fliegt seitdem mit der Raumsonde in die Nähe ihres Landegebietes. Die Flugphase der Sonde wird voraussichtlich bis in das Jahr 2014 reichen, der Abschluss der Rosetta- Mission ist für Dezember 2015 vorgesehen. Der beklagte Arbeitgeber ist dementsprechend das nationale Zentrum der Bundesrepublik für Luft- und Raumfahrt.

Die Assistentin klagte im Januar 2005 auf Unwirksamkeit der im Arbeitsvertrag vom 23. März 2004 vereinbarten Befristung zum 31. Dezember 2004. Dieser und der vorangehende Arbeitsvertrag vom 12. Mai 2003 seien lediglich ein Annex zu dem am 18. September 2001 abgeschlossenen Arbeitsvertrag.

Die Befristung könne nicht auf einen nur „vorübergehenden Bedarf“ gestützt werden, da in den Arbeitsverträgen nur die Befristungsgrundform des Zeitangestellten und nicht die „des Angestellten für Aufgaben von begrenzter Dauer“ vereinbart worden sei. Sie wollte ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sowie Abgeltung von Mehrarbeit und Urlaub. Andernfalls war ihr Ziel vor Gericht Schadensersatz oder dass der Arbeitgeber ihr Angebot auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses im Institut für Raumsimulation zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 15. September 2001 annehmen solle.

In dem vom Raumfahrtzentrum eingeleiteten Revisionsverfahren äußerte sich das Bundesarbeitsgericht dazu wie folgt: Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht: „Der nur vorübergehende projektbedingte personelle Mehrbedarf stellt den Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmer für die Dauer des Projekts dar.“ Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt, muss bereits bei Vertragsunterzeichnung klar sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen.

Nach ständiger Rechtsprechung des zuständigen Senats des BAG unterliegt bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die zuletzt vereinbarte Befristung gerichtlicher Kontrolle. Durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellten die Parteien ihr Vertragsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, erklärt das BAG, die für ihre Rechtsbeziehung künftig allein maßgeblich ist. Dadurch werde ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien dem Arbeitnehmer bei Abschluss des letzten Vertrags das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der im vorangegangenen Vertrag vereinbarten Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Entscheidend war für das BAG, dass es sich beim arbeitstechnischen Rahmen der Tätigkeit der Klägerin um ein echtes Projekt handelte. Ein Projekt, so das BAG, erkenne man daran, dass dem Arbeitgeber für die Durchführung der im Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder sonstige Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden.

Das LAG Köln, so die höchste deutsche arbeitsrechtliche Instanz, werde gut daran tun, zunächst aufzuklären, ob es sich um ein Projekt handelt, oder nicht. Erweise sich als zutreffend, dass das Projektteam nach Dezember 2004 aufgelöst worden ist oder sich seine Zusammensetzung bzw. Aufgabenstruktur so verändert hat, dass die ursprünglich der Klägerin obliegenden Tätigkeiten entsprechend den Planungen anderen Beschäftigten übertragen werden konnten, wäre die Klage abzuweisen. Dann nämlich wäre auch juristisch die bei Vertragsschluss getroffene Prognose bestätigt, dass es um befristete Aufgaben geht. Und was die klagende Mitarbeiterin betrifft wäre klar, dass manch einer, der seinen Arbeitsplatz im All hat, auch schon mal zu hoch hinaus will…

Joachim Piezynski

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