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SWP-Anwälte in Düsseldorf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ausgeraucht? – Rauchen am Arbeitsplatz

Arbeitnehmer

„Eine Stunde pro Tag im gleichen Zimmer mit einem Raucher löst mit einer 100-fach größeren Wahrscheinlichkeit Lungenkrebs bei einem Nichtraucher aus, als 20 Jahre in einem Gebäude, in welchem Asbest in die Wände eingebaut wurde.“

Wo Rauch ist, da ist auch Feuer. Kein Wunder also, dass die Diskussion um Rauchverbote in vielen deutschen Unternehmen recht feurig ist. Zunächst einmal sollten Sie als Arbeitnehmer eines wissen: Sollte die Frage, ob in Ihrem Betrieb weiterhin geraucht wird oder nicht, auftreten, ist Ihr erster Ansprechpartner, egal ob Sie für oder gegen ein Rauchverbot sind, der Betriebsrat. Denn die Gesetzeslage (§ 87 BetrVG) besagt eindeutig, dass Betriebsräte das Recht und die Verpflichtung haben, über die Einführung eines Rauchverbotes mitzubestimmen. Es kann also kein Rauchverbot ohne Zustimmung des Betriebsrates eingeführt werden.

In der Rechtsprechung geht allerdings der allgemeine Trend klar in Richtung Nichtraucherschutz – und damit in Richtung Rauchverbote. Die Rechtslage ist ziemlich klar: § 618 Abs. 1 BGB garantiert den Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz.

Die Belastung mit Tabakrauch darf nicht über ein normales Maß hinausgehen. Schafft der Arbeitgeber es, für entsprechende Verhältnisse (nach § 5 Arbeitsstättenverordnung und den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles) zu sorgen, kommt er seiner Fürsorgepflicht ausreichend nach. Wer besonders anfällig für die negativen gesundheitlichen Folgen durch Tabakrauch ist, kann sogar weitere Schutzmaßnahmen verlangen.

Fallbeispiel 1

In einer Entscheidung vom 17.02.1998 zementierte das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Auffassung:
Eine Sachbearbeiterin, seit Jahren in Behandlung wegen chronischer Atemwegserkrankungen, hatte gegen ihren Arbeitgeber geklagt. Nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, dass sie dringend einen rauchfreien Arbeitsplatz braucht, wies ihr der Arbeitgeber einen Platz im Großraumbüro zu – mit mehreren Rauchern. Der Raum konnte nur über Fenster be- und entlüftet werden, der Tisch der Klägerin lag zwei bis drei Meter vom nächsten Fenster entfernt. Um ihren Arbeitsplatz saßen im Abstand von etwa 2,5 bis 5 Metern mindestens 12 Raucher, die regelmäßig während der Arbeitszeit etwa 10 bis 20 Zigaretten pro Tag rauchten. So errechnete sich ein Konsum von 120 bis 240 Zigaretten, die von anderen Mitarbeitern täglich in unmittelbarer Nähe der Klägerin geraucht wurden. Ein amtliches Gutachten ergab, dass bei der gegebenen Raumbeschaffenheit „eine gesundheitlich zuträgliche Be- und Entlüftung über die vorhandenen Fenster nicht möglich“ sei. Daraufhin wies die Klägerin schriftlich auf schlimme Atembeschwerden und den dringenden ärztlichen Rat zu einem rauchfreien Arbeitsplatz hin.

Das BAG entschied, dass die Klage begründet sei. Die Klägerin sei durch den verrauchten Arbeitsplatz im Großraumbüro in ihrer Gesundheit gefährdet. Als Begründung reichten die eindeutigen ärztlichen Bescheinigungen aus. In ihrem Beweiswert, unterstrich das Gericht, kämen diese Atteste einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gleich.

Fallbeispiel 2

Auch in einer Klage aus Hamburg schlug sich das BAG am 19.01.1999 auf die Seite der Nichtraucher. In einem Hamburger Betrieb, der Computerchips herstellt, wehrte sich ein Raucher und Mitglied des Betriebsrats gegen eine Betriebsvereinbarung, nach der auf dem gesamten Firmengelände ein neues Rauchverbot eingeführt wurde.

Ein Rauchverbot, heißt es in der Hamburger Entscheidung (Aktenzeichen: 3 Sa 11/97), sei dann zumutbar, wenn den Rauchern auf dem Betriebsgelände in zumutbarer Entfernung vom Arbeitsplatz ein wind- und regengeschützter Bereich zum Rauchen zur Verfügung gestellt werde. Dieser war für den Kläger binnen zwei Minuten Fußweg zu erreichen. Er wurde noch während des Verfahrens errichtet. Zuvor war es den Arbeitnehmern nach Inkrafttreten der BV gestattet, in den Pausen außerhalb des Betriebsgeländes zu rauchen.

Die sich ergebenden Einschränkungen seien wegen des Nichtraucherschutzes und der erzieherischen Wirkung auf noch rauchende Kollegen nicht unverhältnismäßig. Wenn das Ziel sei, das Rauchen im Betrieb zu vermindern, sei ein bewusst herbeigeführter „Lästigkeitseffekt“ dadurch, dass man die Raucher bei Wind und Wetter vor die Tür setze, gerechtfertigt. Zum Bereitstellen von Räumen innerhalb des Gebäudes sei kein Arbeitgeber verpflichtet, betonte das Gericht weiter.

Besonders unterstützenswert seien zudem Fälle, in denen die „Lästigkeitseffekte“ durch eine Raucher-Entwöhnung unterstützende Maßnahmen wie Informationsveranstaltungen, Akupunktur etc. flankiert werden. Aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen, so das Gericht hierzu, sei schließlich davon auszugehen, dass Raucher häufiger an Arbeitsunfällen beteiligt seien. Unstrittig sei zudem, dass Rauchen gesundheitsschädlich ist und zu Erkrankungen und mehr Fehlzeiten der Raucher führt. Die entstehenden Kosten träfen nicht nur den Arbeitgeber, sondern über die Sozialversicherungsbeiträge auch die übrige Belegschaft. Krankheitsbedingte Fehlzeiten könnten zudem auch zu Mehrbelastungen der anderen Arbeitnehmer führen, die die Ausfälle auffangen müssen.

Daher sei es legitim, Druck auf die Raucher auszuüben. Wer seinem Laster weiterhin frönen wolle, könne das, ja immer noch unter dem Wind- und Regenschutz. Gerade auch wegen dieser möglichen Wahlfreiheit bei zumutbaren Umständen sei eine solche Maßnahme auch kein unzulässiger Eingriff der Betriebsparteien in die Privatsphäre rauchender Arbeitnehmer.

 

Joachim Piezynski

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