Betriebsräte Digitalisierung Neue Gesetze
Es geht doch! Betriebsratssitzungen sind nun endlich digital zulässig, wenn zunächst auch nur zeitlich befristet.
Ausgerechnet die Corona-Pandemie macht’s möglich.
Der Deutsche Bundestag hat mit Beschluss vom 22.04.2020 eine neue Regelung zu § 129 in das Betriebsverfassungsgesetz aufgenommen (vgl. Drucksache 19/18753 des Deutschen Bundestages) und damit die Arbeit von Betriebsräten nicht nur erheblich erleichtert, sondern auch auf rechtssichere Beine gestellt. Die Regelung trägt der Situation um die Covid-19-Pandemie und den damit verbundenen Schwierigkeiten einer Präsenzsitzung Rechnung.
Bisherige Rechtslage:
Nach bisheriger Rechtslage konnten Betriebsratssitzungen in zulässiger Weise nur bei physischer Anwesenheit der Betriebsratsmitglieder durchgeführt und Beschlüsse nur mit der Mehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder gefasst werden. Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz waren unzulässig, auf diese Weise gefasste Betriebsratsbeschlüsse damit unwirksam.
Neue Rechtslage (§ 129 BetrVG):
Nach § 129 Absatz 1 BetrVG kann die Teilnahme an Betriebsratssitzungen bzw. Gesamtbetriebsrats- und Konzernbetriebsratssitzungen nunmehr mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Gleiches gilt für Ausschüsse des Betriebsrates.
Für eine Einigungsstelle und für den Wirtschaftsausschuss gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.
Hingegen können Betriebsversammlungen nach der gesetzlichen Neuregelung nur mittels audiovisueller Einrichtungen und damit nicht per Telefonkonferenz durchgeführt werden.
Die neue Rechtslage gilt rückwirkend seit dem 01.03.2020 und ist zunächst befristet bis zum 31.12.2020. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er Sitzungen und Beschlussfassungen der betriebsverfassungsrechtlichen Gremien außerhalb dieses Zeitraums nach wie vor für unzulässig hält.
Was bedeutet die neue Rechtslage für die Betriebsräte im Einzelnen?
Die neue Rechtslage schafft zunächst Rechtssicherheit für mit der Corona-Pandemie einhergehenden Ausnahmesituation und ermöglicht es Betriebsräten sowie den Ausschüssen dieser Gremien für einen begrenzten Zeitraum, Sitzungen und Beschlussfassungen mittels Video- und Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen wie WebEx Meetings oder Skype durchzuführen. Dabei können sowohl einzelne teilnahmeberechtigte Personen zugeschaltet oder die Sitzung kann ausschließlich als Video- oder Telefonkonferenz mit den teilnahmeberechtigten Personen durchgeführt werden. Es soll sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Dies umfasst technische Maßnahmen wie zum Beispiel eine Verschlüsselung der Verbindung und organisatorische Maßnahmen wie die Nutzung eines nichtöffentlichen Raumes während der Dauer der Sitzung. Die zugeschalteten Sitzungsteilnehmer können zum Beispiel zu Protokoll versichern, dass nur teilnahmeberechtigte Personen in dem von ihnen genutzten Raum anwesend sind. Sobald nicht teilnahmeberechtigte Personen den Raum betreten, ist hierüber unverzüglich zu informieren. Aufzeichnungen sind aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der Teilnehmer und zur Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung nicht zulässig. Der Vorsitzende führt die nach § 34 Absatz 1 Satz 3 der Niederschrift beizufügende Anwesenheitsliste durch in Textform im Sinne des § 126b BGB bestätigte Anwesenheit der einzelnen zugeschalteten Teilnehmer.
Achtung:
Nach der Gesetzesbegründung tritt die Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen lediglich als zusätzliche Option neben die hergebrachte Durchführung von Sitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer vor Ort als Regelfall.
Über die Durchführung der Sitzung in Form einer Telefon- oder Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Einladung zu einer Präsenzsitzung, also zu einer Sitzung, in der alle Betriebsratsmitglieder in einem geschlossenen Raum körperlich anwesend sind, wird durch die in § 129 BetrVG getroffene Sonderregelung nicht ausgeschlossen.
Der Vorsitzende hat sein Ermessen davon leiten zu lassen, dass eine Präsenzsitzung der gesetzliche Regelfall ist. Für die Sitzung/Beschlussfassung im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz bedarf es deswegen immer sachlicher Gründe (wie z.B. öffentlich-rechtliche Kontaktsperren). Diese werden im Streitfall gerichtlich indes allein auf eine Missbrauchskontrolle beschränkt bleiben müssen. Darüber hinaus muss der Vorsitzende die Größe des Gremiums berücksichtigen. Je kleiner das Gremium, desto eher wird der Vorsitzende eine Präsenzsitzung durchführen müssen, weil durch die Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes eine Infizierung vermieden werden kann. Möglich sind auch »gemischte« Sitzungen, bei denen ein Teil der Betriebsratsmitglieder aus Anlass der Covid-19-Pandemie vor Ort anwesend und ein anderer Teil »zugeschaltet« ist, insbesondere weil eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln angesichts der Infektionsgefahren mit dem Corona-Virus nach eigener Einschätzung des Betriebsratsmitglieds nicht zumutbar ist. Auch eine solche Sitzung ist eine Sitzung im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz. Dies ergibt sich ausdrücklich auch aus der Gesetzesbegründung.
Telefonkonferenzen sollten nur das letzte Mittel sein, weil jedenfalls eine solche Konferenz keinen adäquaten Ersatz für eine Präsenzsitzung darstellen kann. Die Zulassung von Telefonkonferenzen kann daher nur als Zugeständnis des Gesetzgebers an das Fehlen einer flächendeckenden Verbreitung entsprechender audiovisueller technischer Hilfsmittel für die Durchführung von Sitzungen gedeutet werden.
In der Einladung zu einer Betriebsratssitzung in Form einer Telefon-/Video-konferenz sollte der Vorsitzende den (Corona-bedingten)Grund benennen, der den Anlass zu dieser Form der Durchführung bildet.
Ausblick SWP:
Wir lehnen uns an dieser Stelle mal aus dem Fenster und wagen die Prognose, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 129 BetrVG rechtzeitig über den 31.12.2020 hinaus verlängern und im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung der Arbeitswelt zukünftig dauerhaft im Betriebsverfassungsgesetz verankern wird. An entsprechenden Forderungen der Interessenvertretungen von Arbeitgebern mangelt es jedenfalls nicht.
Ohnehin können wir schon zum jetzigen Zeitpunkt der Corona-Krise erkennen, dass die Corona-Pandemie die Digitalisierung mit Macht vorantreibt. Wir gehen daher davon aus, dass die Arbeit von Betriebsräten in Zukunft noch einmal deutlich digitaler sein wird, wie auch immer man zu dieser Entwicklung stehen mag.
Wir wünschen allen Betriebsräten morgen einen schönen (digitalfreien) Feiertag!
Hallo Stephen,
danke für den informativen Beitrag!
Ihr hattet recht, der 129er wurde verlängert! Ich bin gerade dabei um mich etwas mehr darüber zu informieren (möchte auch bald in den Betriebsrat einsteigen) und euer Beitrag hat mir sehr geholfen! Danke dafür.
Ich habe bei meiner Recherche auch sehr hilfreiche Tipps für die Videokonferenzen hier gefunden: https://www.betriebsrat.de/betriebliches-gesundheitsmanagement/veroenderungen-des-betrieblichen-gesundheitschutzes/betriebsrat-beschluss-per-videokonferenz-nach-paragraph-129-betrvg.html
Ich freue mich auf weiteren Input!
LG
Thommy