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SWP Blog

03/2023 Chef, ich brauche Urlaub – Jetzt!
Mitbestimmung des
Betriebsrates bei der
Urlaubsplanung

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Bei aller Liebe zum Job:

Der Urlaub ist für viele die schönste Zeit des Jahres, insbesondere sobald der Sommer naht und damit die schönsten und längsten Tage des Jahres.

Im Vorfeld eines Urlaubs kann es jedoch zum Streit kommen, wenn z. B. mehrere Mitarbeitende für den gleichen Zeitraum Urlaub beantragt haben und Arbeitgeber einseitig, also ohne Beteiligung des Betriebsrates, nur einzelnen Mitarbeitenden den beantragten Urlaub genehmigen. Es kann vorkommen, dass kein Kollege bei den Wünschen zurückstecken will oder der Arbeitgeber die Urlaubsplanung ganz ohne stichhaltige Gründe ablehnt.

Die Betroffenen müssen das nicht hinnehmen. Sie können sich an den Betriebsrat wenden. Dieser besitzt beim Urlaubsplan ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Das greift im Einzelfall sogar selbst dann, wenn es bereits einen Urlaubsplan gibt, sich Mitarbeitende und Arbeitgeber aber nicht über den genauen Zeitraum einigen können.

Das Bundesurlaubsgesetz sagt nichts dazu, wie schnell ein Arbeitgeber über einen Urlaubsantrag entscheiden muss. Gibt es Probleme, ist also der Betriebsrat gefragt. Hier hilft dem Betriebsrat sein durchaus umfangreiches Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.

Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie im Konfliktfall bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs einzelner Arbeitnehmer.

Hierunter fällt auch die Bestimmung durch den Arbeitgeber einer maximalen Anzahl von Mitarbeitenden, die in einem identischen Zeitraum Urlaub bewilligt erhalten können. Eine solche Urlaubsquote berührt die kollektiven Interessen der Mitarbeitenden des Betriebes (vgl. LAG Niedersachen vom 30.11.2017 – 6 TaBV 44/17).

Bei sich überschneidenden bzw. deckungsgleichen Urlaubswünschen mehrerer Mitarbeitender ist die Frage zu regeln, wie vielen und welchen Arbeitnehmern der beantragte Urlaub in welchem Umfang bewilligt werden kann, ohne die ordnungsgemäße Fortführung des Betriebes zu beeinträchtigen. Dieses Problem stellt sich unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des einzelnen Mitarbeitenden. Es handelt sich um einen kollektiven Tatbestand (vgl. BAG vom 24.04. 2007 – 1 ABR 47/06Rn. 1).

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG besteht im Übrigen in jedem Einzelfall. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll der Betriebsrat mitbestimmen bei der Harmonisierung der auf den Erhalt von Freizeit gerichteten Urlaubswünsche der einzelnen Arbeitnehmer untereinander und beim Ausgleich dieser Wünsche mit den betrieblichen Interessen an der Kontinuität des Betriebsablaufs. Grund für die Mitbestimmung des Betriebsrats ist das Bedürfnis nach einer kollektiven Regelung (vgl. BAG vom 10.12.2002 – 1 ABR 27/01, Rn. 41). Die Gewährung des Urlaubs hat regelmäßig auch dann, wenn es um die Bewilligung „nur“ für ein konkretes Belegschaftsmitglied geht, Auswirkungen nicht nur bezogen auf den konkreten Einzelfall, sondern auch auf sonstige Belegschaftsmitglieder (vgl. BAG vom 28.05.2002 – 1 ABR 37/01, Rn. 50, 53).

Soweit es gerade auch um eine Mitbeurteilung durch den Betriebsrat im Einzelfall gehen kann, widerspricht das der Notwendigkeit der Beteiligung des Betriebsrats gerade nicht (so das LArbG Berlin-Brandenburg vom 24.06.2021 – 26 TaBV 785/21).

Dem gewünschten Antritt des wohlverdienten Urlaubs können aber auch andere Hürden entgegenstehen, wie z. B., wenn der Arbeitgeber Betriebsferien anordnet und die Lage der vorgesehenen Betriebsferien nicht der Lage der vom Mitarbeitenden gewünschten Urlaubszeit entspricht oder der Arbeitgeber die Verhängung einer Urlaubssperre in der vom Mitarbeitenden gewünschten Urlaubszeit anordnen möchte. Auch in diesen Fällen kann sich der Betriebsrat auf sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nr. 5 BetrVG berufen, der Arbeitgeber kann derartige Vorhaben somit nicht einseitig anordnen und durchsetzen. Denn sowohl die Anordnung von Betriebsferien, als auch die Festlegung von Zeiten von Urlaubssperre stellen gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 5 BetrVG die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze dar. Sie sind insoweit zwingend mitbestimmungspflichtig.

Wir von SWP empfehlen unseren Betriebsräten in Wahrnehmung ihrer Mitbestimmungsrechte nach § 87 Absatz 1 Nr. 5 BetrVG in jedem Fall den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Thema Urlaub. Eine solche Betriebsvereinbarung sollte u. a. Regelungen zum Geltungsbereich, die wesentlichen Urlaubsgrundsätze, Verfahrensregelungen für die Urlaubsbeantragung und Urlaubsgewährung sowie die maßgeblichen Grundsätze bei der Urlaubsprüfung und bei kollidierenden Urlaubswünschen enthalten. Zudem empfiehlt es sich, Regelungen aufzunehmen für den Fall, dass der Mitarbeitende einen bereits genehmigten Urlaub verschieben möchte und eine Klarstellung, dass ein bereits genehmigter Urlaub vom Arbeitgeber nicht mehr einseitig widerrufen werden kann. Schließlich sollte eine Betriebsvereinbarung zum Thema Urlaub auch Regelungen im Konfliktfall beinhalten.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung einer Betriebsvereinbarung zum Thema Urlaub und beraten Sie bei den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über den Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung.

Unabhängig hiervon wünschen wir von SWP allen Betriebsräten/Innen einen schönen und erholsamen Sommerurlaub im hoffentlich vom Arbeitgeber wunschgemäß bewilligten Urlaubszeitraum!

Stephen Sunderdiek

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