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SWP Blog

03/2020 Der neue Weg zur Kurzarbeit

Arbeitnehmer Betriebsräte Neue Gesetze

Der neue kurze Weg zur Kurzarbeit

Seit mehr als zwei Wochen hält uns der Coronavirus in Atem. Immer neue Schreckensmeldungen über die zunehmende Zahl an infizierten und verstorbenen Menschen in Deutschland, Italien, Spanien und den USA laufen über den Nachrichtenticker. Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen in Deutschland haben dazu geführt, dass das öffentliche Leben weitestgehend still steht. Die sozialen Kontakte sind auf ein Minimum beschränkt und das bis mindestens zum 20. April 2020. Danach weiß noch keiner, wie es weiter geht. Alles scheint derzeit möglich.

Gewissheit herrscht allerdings schon jetzt, dass die deutsche Wirtschaft und ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – je nach Branche – zum Teil drastisch von den derzeitigen Maßnahmen betroffen sein werden. Eine Rezession lässt sich nicht mehr verhindern. Die Frage ist nur, in welchem Ausmaß uns alle die Rezession, also der Rückgang an Wirtschaftsleistungen, trifft und in den nächsten Monaten noch treffen wird.

Ein wesentliches Indiz für den Zustand der deutschen Wirtschaft ist die Zahl der in Kurzarbeit befindlichen Menschen. Wenn es danach geht, sehen die Aussichten eher düster aus.

Drastischer Anstieg an Kurzarbeit

So steht die deutsche Industrie laut einer aktuellen Umfrage des Ifo-Instituts bei 2000 Unternehmen wegen der Virus-Krise vor einem drastischen Anstieg der Kurzarbeit.

In den kommenden drei Monaten erwarteten danach 25,6 Prozent der befragten Unternehmen Kurzarbeit, wie das Ifo Institut mitteilte. Dies sei der höchste Wert seit 2010. Vor drei Monaten habe der Wert nur bei 15,3 Prozent gelegen.

Mit Quoten zwischen 30 und 40 Prozent überdurchschnittlich betroffen von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie seien laut der Umfrage Schlüsselbranchen wie die Automobil- und die Elektroindustrie, sowie der Maschinenbau. Wenig von Kurzarbeit betroffen sähen sich hingegen die Chemie-Branche mit 14 Prozent und die Ernährungsmittel-Industrie mit 6 Prozent.

Bereits Kurzarbeit eingeführt haben der Ifo-Umfrage zufolge 9,3 Prozent der Industriefirmen. 15 Prozent der Hersteller elektrischer Ausrüstungen seien davon betroffen. Im Maschinenbau waren es den Angaben zufolge 14 Prozent, in der Automobilindustrie 11 Prozent.

Regional gibt es hierbei nur relativ geringe Unterschiede: 33 Prozent der Unternehmen in Baden-Württemberg gaben an, voraussichtlich Kurzarbeit einzuführen, in Sachsen und Nordrhein-Westfalen seien beispielsweise 30 Prozent betroffen.

Für die Einführung von Kurzarbeit benötigt der Arbeitgeber eine Rechtsgrundlage (durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag). Ohne eine solche Rechtsgrundlage kann die einseitige Anordnung der Kurzarbeit durch den Arbeitgeber die mit einem Mitarbeiter vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit nicht verkürzen.

Kurzarbeit in Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifregelung

Wenn Kurzarbeit im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag wirksam vereinbart ist, kann sich der Arbeitgeber auf eine entsprechende Klausel berufen und die Kurzarbeit einseitig gegenüber dem Mitarbeiter anordnen. Die Klausel muss insbesondere eine Ankündigungsfrist für den Beginn der Kurzarbeit vorsehen. Solche Klauseln zur Kurzarbeit in Arbeitsverträgen sind eher selten. In Tarifverträgen kommen sie manchmal vor.

Gibt es eine solche Klausel nicht, bedarf es einer Vereinbarung mit dem Mitarbeiter. Weigert sich der Mitarbeiter, eine Vereinbarung abzuschließen, hat der Arbeitgeber keine reelle Möglichkeit, kurzfristig die Einführung der Kurzarbeit gegenüber dem Mitarbeiter zu erzwingen.

Kurzarbeit in Betrieben mit Betriebsrat

Mit dem Thema Kurzarbeit müssen sich aber nicht nur die Arbeitgeber, sondern auch die Betriebsräte nun vermehrt beschäftigen.

Fehlt es an einer arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Regelung zur Kurzarbeit, kann die Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit in Betrieben mit Betriebsrat nur durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung geschaffen werden. Eine Regelungsabrede mit dem Betriebsrat reicht nicht aus, da diese für die Mitarbeiter keine Bindungswirkung entfaltet.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Einführung und Ausgestaltung von Kurzarbeit ergibt sich hierbei aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Wird eine Betriebsvereinbarung über die (konkrete) Einführung von Kurzarbeit abgeschlossen, wird dadurch die erforderliche Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit geschaffen und zugleich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gewahrt. Dazu kommt, dass die Agentur für Arbeit die Beteiligung des Betriebsrats bei der Einführung von Kurzarbeit prüft und vom Arbeitgeber bei der KUG-Anzeige durch entsprechende Übersendung der Betriebsvereinbarung nachgewiesen werden muss.

Wie ausgeprägt muss der Entgeltausfall sein, damit die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld überhaupt genehmigt?

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist u. a., dass ein erheblicher Arbeits- und Entgeltausfall vorliegt. Die Schwelle der Erheblichkeit ist nach den einschlägigen Regelungen im Sozialgesetzbuch III erreicht, wenn mindestens ein Drittel der im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung beschäftigten Mitarbeiter von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind.

Während der Corona-Pandemie kann Kurzarbeit jedoch schon genutzt werden, wenn nur zehn Prozent der Mitarbeiter im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung vom Arbeitsausfall betroffen sind. Dieser Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen sowie vorübergehend und nicht vermeidbar sein. Das Gesetz, dass es der Bundesregierung erlaubt, die vorgenannten Maßnahmen durch Verordnung zu erlassen, ist am 13. März 2020 verabschiedet worden. Die entsprechende Verordnung ist am 23. März 2020 mit einer befristeten Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020 erlassen worden.

Was muss eine Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit zwingend beinhalten, um wirksam die Arbeitszeit von Arbeitnehmern reduzieren zu können?

Hiermit hat sich das Arbeitsgericht Hagen bereits in einer Entscheidung vom 09.10.2012 näher befassen müssen (Az: 1 Ca 1420/12) und hierbei ausdrücklich auf eine Entscheidung des BAG vom 17.01.2012 (Az: 1 ABR 45/10) Bezug genommen.

Danach setzt die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG voraus, dass diese Betriebsvereinbarung den mitbestimmungspflichtigen Gegenstand selbst im Wesentlichen regelt oder aber zumindest Rahmenregelungen vorsieht, die sicherstellen, dass das kraft Gesetz bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht durch einseitige Anordnungsbefugnisse des Arbeitgebers leerläuft. Für den Bereich der Kurzarbeit müsse eine Betriebsvereinbarung regelmäßig Beginn und Dauer der Kurzarbeit, Lage- und Verteilung der Arbeitszeit, Auswahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer und Abteilungen sowie die einzelnen Tage des Ausfalls festlegen. Mindestens muss aber eine solche Betriebsvereinbarung Rahmenregelungen über das innerbetrieblich exakt einzuhaltende Verfahren oder die Übertragung der Regelung z. B. auf eine paritätisch besetzte Kommission nebst Verfahrensregelungen beinhalten.

Auch in unserer Kanzlei spüren wir die rasante Entwicklung zur Kurzarbeit. Der Beratungsbedarf der Betriebsräte zur geplanten Einführung von Kurzarbeit durch die Arbeitgeber hat sprunghaft bei uns zugenommen. Die bundesweiten Anfragen hierzu sowie die Mandatierungen häufen sich.

Sollte Ihr Arbeitgeber auch in Ihrem Betrieb Kurzarbeit einführen wollen und Sie rechtliche Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren unter 0211/6173730 oder per Mail unter duesseldorf@swp-anwaelte.de.

Inzwischen haben wir auch bereits gute Erfahrungen mit Videokonferenzen gemacht, sowohl über Webex, als auch über Teams oder Zoom. Hierdurch können wir auf einfache Weise schnell und ortsungebunden reagieren und so eine bundesweite Beratung von Betriebsräten gewährleisten.

Stephen Sunderdiek

Eine Antwort zu “03/2020 Der neue Weg zur Kurzarbeit”

  1. Werte Rechtsanwälte,
    im Internet liest man auf vielen Seiten solche Veröffentlichungen.
    Das was mir fehlt, wäre auch eine Veröffentlichung zum Thema: Wer hat überhaupt Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
    Sind das Mitarbeiter die der Erbringung der Arbeitspflicht unterliegen oder auch Mitarbeiter die dauerhaft von der Erbringung Arbeitsleistung befreit sind, Minijobber usw.

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