Vorsicht bei beleidigenden Äußerungen über den Chef oder die Firma in einer privaten WhatsApp-Gruppe!Es droht die fristlose Kündigung!
Die meisten von uns kennen dies. Schnell wird mal innerhalb einer WhatsApp-Gruppe ein Witz oder ähnliches über Dritte gemacht. Was aber, wenn es nicht bei bloßen „Witzeleien“ bleibt und wenn dies dann am Arbeitsplatz geschieht und „auffliegt“? Hierüber hat nun das BAG in folgendem Fall entschieden:
Was war passiert?
Der bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigte Kläger gehörte seit 2014 einer privaten WhatsApp-Chatgruppe mit fünf anderen Arbeitskollegen an. Alle Gruppenmitglieder waren auch privat langjährig befreundet, zwei zudem miteinander verwandt. Neben rein privaten Themen äußerte sich der Kläger – wie auch mehrere andere Gruppenmitglieder – in beleidigender und menschenverachtender Weise über die Firma, Vorgesetzte und Arbeitskollegen. Es fielen u.a. Begriffe und Phrasen wie „Drecksfirma, Knecht, dicke Titten, Covidioten, KZ, alle anderen ficken, alle vernichten, Bombe platzieren, etc.“.
Nachdem die Arbeitgeberin hiervon zufällig Kenntnis erhielt, kündigte sie dem Kläger außerordentlich und fristlos.
Der Kläger hielt seine Kündigung für unwirksam, weil seine Äußerungen im Rahmen der Privatsphäre erfolgt seien.
Nachdem das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht der Klage des Klägers stattgegeben hatten, musste nun das BAG in seinem Urteil vom 24. August 2023, Aktenzeichen 2 AZR 17/23 entscheiden.
Dieses hat nun festgestellt, dass der Kläger nicht berechtigt darauf vertrauen durfte, dass seinen Äußerungen privat sind und eine Kündigung hierauf nicht gestützt werden durfte. Eine Vertraulichkeitserwartung ist zwar grundsätzlich möglich. Sie ist jedoch abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. Sind Gegenstand der Nachrichten – wie vorliegend – stark beleidigende, rassistische, sexistische und zu Gewalt aufstachelnde Äußerungen über Vorgesetzte und andere Kollegen, bedarf es im Prozess einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben. Kann der Betroffene hierfür keine Gründe ins Feld führen, darf er sich nicht auf die Vertraulichkeit berufen.
Was folgt daraus?
Zunächst einmal etwas Positives. Die Tragweite des Urteils ist – soweit wir dies momentan feststellen können – auf die wirklich extremen Fälle wie rassistische oder sexistische Beleidigungen beschränkt. Daraus dürfte im Umkehrschluss folgen, dass eben nicht gleich jeder „Witz“, der im Rahmen eines Chats gemacht wird, sofort kündigungsrelevant ist, sollte der Chatinhalt publik werden. Wer aber über ein derartig widerwärtiges Gedankengut wie der Kläger im entschiedenen Fall verfügt, sollte sich nun gut überlegen, dies weiter zu äußern. Dies im Übrigen völlig zu Recht. Die „Gedanken“ eines jeden Menschen mögen zwar frei sein, nicht aber seine Äußerungen.