Die Energiespar-BetriebsvereinbarungEine neue Aufgabe für Betriebsräte
Deutschland bereitet sich derzeit auf einen gasarmen Winter vor. Der Bundeswirtschaftsminister hat die zweite Alarmstufe des Notfallplan Gas ausgerufen. Auch die Arbeitgeber überlegen derzeit, wie sie die explodierenden Energiekosten in ihren Betrieben im Zaum halten können. Dabei hat das Sparen von Energie absoluten Vorrang.
Doch wie ist die Rolle der Betriebsräte bei solchen Planungen?
Zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats gehört nach § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG auch die Förderung des betrieblichen Umweltschutzes.
Der betriebliche Umweltschutz ist in § 89 Abs. 3 BetrVG so definiert, dass hierunter alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffende Maßnahmen, die dem Umweltschutz dienen, fallen.
Aus der Pflicht zur Förderung des betrieblichen Umweltschutzes aus § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG allein lässt sich jedoch kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates herleiten, sondern nur ein Recht auf allgemeine Rüge von etwaigen Missständen.
Gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat darüber hinaus bei allen Besichtigungen und Fragen, die im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehen, hinzuziehen. Außerdem hat er den Betriebsrat über etwaige den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen unverzüglich zu informieren. Allerdings lässt sich auch hieraus kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auf Abschluss einer Betriebsvereinbarung herleiten. Das Recht zu bestimmen, welche konkreten Maßnahmen zum Umweltschutz durchgeführt werden sollen, hat nur der Arbeitgeber.
Bei der Umsetzung konkreter Maßnahmen zum betrieblichen Umweltschutz kann es aber durchaus sein, dass erzwingbare Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG bestehen, die ihn berechtigen, den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu verlangen.
Hier kommt insbesondere das Ordnungsverhalten nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Betracht. Wenn der Arbeitgeber z. B. Verhaltensregeln zum Energiesparen einführt. In der Vergangenheit vor dem Krieg in der Ukraine und der damit verbundenen Energieknappheit gab es kein Erfordernis für solche Verhaltensvorgaben durch den Arbeitgeber. Wir erwarten jedoch gerade für die kommende Heizperiode vielfach in den Betrieben konkrete Spar-Vorgaben zum Heizen und zum Gebrauch von Wasser und Strom.
Dabei sind Weisungen des Arbeitgebers denkbar,
- das Licht nur zu festgelegten Tageszeiten einzuschalten
- die Klimaanlage erst ab einer festgelegten Temperatur einzuschalten
- die Heizung in den einzelnen Arbeitsflächen nur bis zu einer bestimmten Temperatur hochzudrehen
- den Gebrauch von Wasser einzuschränken
- den Gebrauch von elektrischen Geräten einzuschränken
- u. s. w.
Bei solchen Vorgaben handelt es sich um Weisungen im Bereich des mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhaltens. Deshalb kann der Betriebsrat hierzu den Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erzwingen.
Da es sich hier um eine für die Betriebsräte und Arbeitgeber vollkommen neue Materie handelt, gibt es bislang zu diesem Thema auch keine erprobten Muster für Betriebsvereinbarungen. Wir haben uns zwischenzeitlich in die Materie eingearbeitet und sind in der Lage, auf die speziellen Bedürfnisse in den Betrieben abgestimmte Energiespar-Betriebsvereinbarungen zu entwerfen und zu verhandeln. Wenn Sie bei dem Entwurf einer solchen Betriebsvereinbarung rechtliche Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen daher jederzeit gerne zur Verfügung.