Telefon: 0211 – 617373-0 (Düsseldorf)

Kontakt

Standort Düsseldorf

SWP - Fachanwälte für Arbeitsrecht
Rather Straße 49 d
40476 Düsseldorf

Tel.: 0211 – 617373-0
Fax: 0211 – 617373-10
E-Mail: duesseldorf@swp-anwaelte.de

Standort Frankfurt

SWP - Fachanwälte für Arbeitsrecht
Lyoner Straße 14
60528 Frankfurt a. M.

Tel.: 069-66 55 44-10
Fax: 069-66 55 44-11
E-Mail: frankfurt@swp-anwaelte.de

Kontaktieren Sie uns







SWP Blog

SWP-Anwälte in Düsseldorf - Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rauchen im Betrieb – Krieg oder Frieden?

Betriebsräte

Die Gesetzeslage (§ 87 BetrVG) besagt eindeutig, dass Betriebsräte das Recht haben, über die Einführung eines Rauchverbotes mitzubestimmen. Es kann also kein Rauchverbot ohne Zustimmung des Betriebsrates eingeführt werden.

Das Landesarbeitsgericht Hamm beschäftigte sich bereits 2004 mit einem solchen Fall (Aktenzeichen:10 TaBV 21/04), in dem ein Arbeitgeber von sich aus (also einseitig) ein Rauchverbot in seinem Betrieb aussprach. Das Urteil: Der Betriebsrat kann grundsätzlich gegen ein vom Arbeitgeber verhängtes Rauchverbot vorgehen, wenn er damit nicht einverstanden ist. Denn: Der Betriebsrat hat immer Anspruch auf Unterlassung von Maßnahmen, die sein Mitbestimmungsrecht untergraben, da es oberste Priorität hat.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ist bei der Einführung eines allgemeinen Rauchverbotes sowie in Form und Durchführung der Maßnahme betroffen. Mitbestimmungspflichtig ist daher nicht nur, ob überhaupt ein Rauchverbot verhängt wird, sondern auch, wie es gestaltet wird. Auch Kontrollregelungen über die Anwesenheit am Arbeitsplatz, die ein Rauchverbot durchsetzen sollen, sind mitbestimmungspflichtig.

Trotzdem Vorsicht: Der Nichtraucherschutz hat Vorfahrt vor den Interessen der rauchenden Belegschaft. Was letztere betrifft, hat auch die Mitsprache des Betriebsrates wenig Gewicht.

Eine Hamburger Entscheidung aus dem Jahr 1997 hat in diesem Kontext für bundesweites Aufsehen gesorgt, auch, weil das Gericht mit den Rauchern wenig zimperlich umging (Aktenzeichen: 3 Sa 11/97). Ein Rauchverbot, heißt es in der Hamburger Entscheidung, sei dann zumutbar, wenn den Rauchern auf dem Betriebsgelände in zumutbarer Entfernung vom Arbeitsplatz ein wind- und regengeschützter Bereich zum Rauchen zur Verfügung gestellt werde. Die sich daraus ergebenden Einschränkungen seien wegen des Nichtraucherschutzes und der erzieherischen Wirkung auf noch rauchende Kollegen (und somit auch deren Gesundheitsschutz, schließlich könne ja der eine oder andere eventuell so dazu bewegt werden, dem Glimmstängel abzuschwören) nicht unverhältnismäßig.

Wegen der Gesundheitsgefährdung durchs Passivrauchen seien die Interessen des Arbeitgebers und von Nichtrauchern im Betrieb zu schützen. Wenn das Ziel sei, das Rauchen im Betrieb zu vermindern, sei ein bewusst herbeigeführter „Lästigkeitseffekt“ dadurch, dass man die Raucher bei Wind und Wetter vor die Tür setze, gerechtfertigt. Zum Bereitstellen von Räumen innerhalb des Gebäudes sei niemand verpflichtet, betonte das Landesarbeitsgericht Hamburg weiter.

Eine auf der Basis von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG getroffene Betriebsvereinbarung zum Rauchverbot stelle zudem keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der rauchenden Arbeitnehmer dar. Besonders unterstützenswert seien zudem Fälle, in denen die „Lästigkeitseffekte“, die die Zahl der Raucher reduzieren sollen, durch eine Raucher-Entwöhnung unterstützende Maßnahmen wie Informationsveranstaltungen, Akupunktur etc. flankiert werden.

Aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen sei schließlich davon auszugehen, dass Raucher häufiger an Arbeitsunfällen beteiligt seien. Unstrittig sei zudem, dass Rauchen gesundheitsschädlich ist und zu Erkrankungen und mehr Fehlzeiten der Raucher führe. Die entstehenden Kosten träfen nicht nur den Arbeitgeber, sondern über die Sozialversicherungsbeiträge auch die übrige Belegschaft. Krankheitsbedingte Fehlzeiten könnten zudem auch zu Mehrbelastungen der anderen Arbeitnehmer führen, die die Ausfälle auffangen müssen.

Daher sei es legitim, Druck auf die Raucher auszuüben. Wer seinem Laster weiterhin frönen wolle, könne das, so die Hamburger Entscheidung, ja immer noch unter dem Wind- und Regenschutz. Gerade auch wegen dieser möglichen Wahlfreiheit bei zumutbaren Umständen sei eine solche Maßnahme auch kein unzulässiger Eingriff der Betriebsparteien in die Privatsphäre rauchender Arbeitnehmer.

PASSIVRAUCHEN…
oder warum es Nichtraucher-Schutz gibt!

Passivrauchen birgt ein großes Risiko für humankanzerogene Erkrankungen (Krebs)

Das Risiko, am Arbeitsplatz an Krebs (vor allem Lungenkrebs) zu erkranken, wird von Experten als besonders hoch eingeschätzt

  • Passivrauchen reizt die Atemwege akut (Asthmaanfälle, Bronchitis, Entzündungen der tiefen Luftwege)
  • Schon bei kurzem Passivrauchen ist Kurzatmigkeit bei körperlicher Belastung, eine erhöhte Infektanfälligkeit, sowie Kopfschmerzen und Schwindel zu beobachten
  • Passivrauchen trägt bei zu Herzkrankheiten, Angina Pectoris, Herzinfarkt, Schlaganfall, Lungenerkrankungen und chronischen Atemwegserkrankungen
  • In Experimenten mit Ratten wurde eine Expositions-Wirkungs-Beziehung festgestellt: Wer mehr „passiv raucht“, hat ein erhöhtes Krankheitsrisiko
  • Besonders gefährdet sind ungeborene Kinder, Säuglinge und Kleinkinder, gesundheitlich angeschlagene oder anfällige Menschen und chronisch Kranke (etwa Asthmatiker u.a.)
  • Laut Mikrozensus 2003 rauchen in Deutschland 31 Mio. Bürger ab einem Alter von 15 Jahren. Die meisten sind 20 bis 50 Jahre alt
  • Geschätzte 3300 Nichtraucher sterben jährlich an den gesundheitlichen Folgen des passiven Rauchens – mehr als durch Asbest oder illegale Drogen

Stephen Sunderdiek

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.