loader image

Facebook & Mitbestimmung des Betriebsrats

Gespannte Blicke, während der Briefträger dem Betriebsratsvorsitzenden einen großen Briefumschlag übergibt; Absender ist das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Das Papier knistert, während der Vorsitzende den Umschlag öffnet. Auf der ersten Seite steht dick gedruckt: „Die Facebook-Seite des Arbeitgebers unterliegt nicht der Mitbestimmung“. Der Blick trübt sich.

Der Konzernbetriebsrat eines Unternehmens, das Blutspenden entgegennimmt, verarbeitet und vertreibt, hat von seinem Arbeitgeber die Abschaltung der Facebook-Seite des Unternehmens verlangt. Als der Arbeitgeber das nicht tun wollte, hat der Betriebsrat geklagt. Ursprünglicher Auslöser waren negative Kommentare auf der Facebook-Seite über das Verhalten von Mitarbeitern gegenüber Kunden.

Der Betriebsrat wollte unbedingt sein Mitbestimmungsrecht geltend machen und bezog sich im Antrag auf § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, der “die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen” definiert.

Er unterstellte seinem Arbeitgeber, dieser würde die Facebook-Seite und dessen Tools verwenden, um seine Angestellten und ihre Arbeit zu überwachen – würde man Posts und Dienstpläne abgleichen, könnte man Rückschlüsse ziehen, wer wann gearbeitet hat und von den Usern auf der Facebook-Seite in die Kritik geraten ist.

Derweil beteuerte die Arbeitgeberin in der Beschwerdeinstanz, dass sie die Facebook-Seite als Kummerkasten für Kunden sowie als Marketinginstrument angedacht hatte und keineswegs als Kontrollwerkzeug einsetzen wollte. Daraufhin wies das LAG Düsseldorf den Antrag des Konzernbetriebsrats zurück und erklärte, dass keine Überwachung stattfinde, die unter § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fallen würde. Die Facebook-Seite sei keine technische Einrichtung, die zur Überwachung von Mitarbeitern bestimmt ist. Eine solche Einrichtung setzte voraus, dass sie aus sich heraus automatisiert aufzeichnet – das sei nicht der Fall, wenn Dritte, also in diesem Fall Kunden, negative Aufzeichnungen verfassen. Genauso wenig seien die integrierten Suchwerkzeuge für eine Facebook-Seite eine technische Einrichtung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Die einzigen Mitarbeiter, die unter dieses Gesetz fielen, sind diejenigen, die eine Facebook-Seite pflegen, weil Datum und Uhrzeit der Aktivität dokumentiert werden. Aber da in diesem Fall alle zehn zuständigen Mitarbeiter ein und denselben Zugang verwenden, könne man auch hier nicht von der Überwachung des Einzelnen sprechen.

Übrigens hatte sich Mark Zuckerberg den eingangs als Filmzitat genannten Hinweis schon früh zu Herzen genommen: Kommentare können jederzeit gelöscht werden – auch wenn dies gerade auf Unternehmensseiten nicht unbedingt zum guten Ton gehört.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015, 9 Ta BV 51/14

Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2014 – 14 BV 104/13